Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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nach Maßgabe der wirklichen Entfernung bis zur nächsten Station, oder, wenn die Reisenden 
schon vorher an einem Zwischenorte abgehen, bis zu diesem erhoben. In jedem Falle kommt 
jedoch mindestens der Betrag von 30 Pf. zur Erhebung. 
VI Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der nächsten 
Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für die weitere Reise zu lösen. 
c) Für Kinder. 
vIn Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu vier Jahren wird Personengeld nicht 
erhoben. Das Kind darf jedoch keinen besonderen Wagenplatz einnehmen, sondern muß auf 
dem Schooße einer erwachsenen Person, unter deren Obhut es reist, mitgenommen werden. 
VIII Für ein Kind in dem Alter von mehr als vier Jahren ist das volle Personengeld 
zu erheben und ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen jedoch Familien einen der ab- 
geschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, so kann ein Kind bis zum 
Alter von acht Jahren unentgeltlich, zwei Kinder bis zu diesem Alter aber können für das 
Personengeld für nur eine Person befördert werden, insofern die Familie mit den Kindern sich 
auf die von ihnen bezahlten Sitzplätze beschränkt. Diese Vergünstigung kann nur für den Haupt- 
wagen unbedingt, für Beiwagen aber nur insoweit zugestanden werden, als auf Beibehaltung 
der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. E 
Erstattung von Personengeld. 
1 Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet stets statt, wenn die Post- 
anstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne dessen Ver- 
schulden nicht erfüllen kann. Die Erstattung von Personengeld soll auch dann zulässig sein, 
wenn der Reisende an der Benutzung der Post aus irgend einem anderen Grunde verhindert ist 
und die Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abgange der Post beantragt. 
11 Die Erstattung erfolgt gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Quittung mit dem- 
jenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für die mit der Post noch nicht 
zurückgelegte Strecke erhoben worden ist. 
56. 
Verbindlichkeit der Reisenden in Betreff der Abreise. 
1 Die Reisenden müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu bestimmten Stellen 
den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im Fahrschein bezeichneten Abgangszeit sich 
zur Abreise bereit halten, auch den Fahrschein zu ihrem Ausweis bei sich führen, widrigenfalls 
sie es sich selbst beizumessen haben, wenn ihre Ausschließung von der Mit= oder Weiterreise 
erfolgt, und sie des bezahlten Personengeldes verlustig gehen. Haben solche Personen Reise- 
gepäck auf der Post, so wird dasselbe bis zur Postanstalt, auf welche der Fahrschein lautet, 
befördert und bis zum Eingang der weiteren Bestimmung seitens der zurückgebliebenen Personen 
aufbewahrt. 
§ 57. 
Plätze der Reisenden. 
1 Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern über den 
Sitzplätzen.
	        
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