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bung erfolgt ist, und die Werthangabe enthalten. Bei Reisegepäck ohne Werthangabe bedarf
es einer Bezeichnung nicht.
1v Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen besteht, muß
spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der Post unter Vorzeigung des Fahrscheins bei der
Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung später, so hat der Reisende auf die
Mitbeförderung des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn durch dessen Annahme und Verladung
der Abgang der Post nicht verzögert wird. Soweit Reisende von einer Post auf die andere
oder von einem Bahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen, wird das Gepäck stets um—
geschrieben, so lange es überhaupt noch möglich ist, den Reisenden zu der Weiterfahrt mit der
Post ohne Versäumniß anzunehmen.
v Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheinigung (Gepäck—
schein). Der Reisende hat den Gepäckschein aufzubewahren. Die Auslieferung des Reisegepäcks
erfolgt nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins.
§ 59.
Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr.
1 Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Freigewicht von
15 Kilogramm bewilligt.
. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto zu
entrichten. Dasselbe beträgt nach Maßgabe derjenigen Entfernung, welche der Personengeld-
Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jedes Kilogramm oder den überschießenden Theil eines
Kilogramms:
1. bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf., mindestens 25 Pf.;
2., » über75»10» » 50,,.
in Ist der Werth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Versicherungsgebühr für
jedes Stück selbstständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung und
zu jeder Höhe der Werthangabe 5 Pf. für je 300 Mark oder einen Theil von 300 Mark,
mindestens jedoch 10 Pf.
!v Ist das Gepäck mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf einen Fahrschein ge-
nommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfrachtportos das Freigewicht
für die auf dem Fahrscheine vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem Gesammt-
gewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Personen zu einer und derselben Familie
oder zu einem und demselben Hausstande gehören.
Vv Die Erstattung von Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr regelt sich nach den-
selben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld.
§ 60.
Verfügung des Reisenden über das Reisegepäck unterwegs.
!1 Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck nur
während des Aufenthalts an Orten, an welchen sich eine Postanstalt befindet, und gegen Rück-
gabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden.