Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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u Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden Postanstalt 
in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Gewähr nicht mehr leistet. 
" 61. 
Wartezimmer der Postanstalten. 
1 Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Wartezimmer unterhalten. Der Aufenthalt 
in den Wartezimmern der Postanstalten ist den Reisenden gestattet: 
1. am Abgangsort: eine Stunde vor der Abgangszeit, 
2. auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder Station, 
3. am Endpunkt der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und 
4. beim Uebergang von einer Post auf die andere: während 3 Stunden. 
I1 Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten, oder welche die Ankunft der Post 
erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahmsweise und in ge- 
ringer Zahl gestattet werden. 
862. 
Verhalten der Reisenden auf den Posten. 
1 Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden. 
u Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Aufrechthaltung 
des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern 
getroffenen Anordnungen zu sügen. 
Das Rauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben Raume Per- 
sonen weiblichen Geschlechts nicht befinden und die anderen Mitreisenden ihre Zustimmung zum 
Rauchen gegeben haben. 
IV Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicher- 
heit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen verletzen, können 
— vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesgesetzen — von der Postanstalt, unterwegs 
von dem Postschaffner, von der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen 
entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben solche Reisende ihr Gepäck 
bei der nächsten Postanstalt abzuholen; sie gehen des gezahlten Personengeldes und des etwaigen 
Ueberfrachtportos verlustig. 
Abschnitt III. 
Extrapostbeförderung. 
863. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1 Die Gestellung von Extrapostpferden kann nur auf denjenigen Straßen verlangt werden, 
auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Extrapostpferden zu befördern. 
Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Gestellung von 
Extrapostpferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepäck.
	        
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