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oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, ohne die Reise bis zum Bestimmungsort fort-
zusetzen, so wird das zuviel bezahlte Extrapostgeld ohne Abzug, jedoch mit Ausnahmc der
Rechnungsgebühr, dem Reisenden von derjenigen Postanstalt, wo derselbe seine Reise ändert
oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quittung und gegen Empfangsbescheinigung
über den Betrag, erstattet.
8 66.
Bespannung.
1 Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen, sowie
nach dem Umfange und der Schwere der Ladung.
11 Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte Anzahl
Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, so ist solches zunächst dem ab-
fertigenden Beamten und von diesem dem Reisenden vorzustellen. Kommt keine Vereinigung
zu Stande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt die Entscheidung zu, und bei dieser behält
es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden als auch dem Posthalter zustehenden Rechtes der
Beschwerdeführung bei der Ober-Postdirektion, sein Bewenden.
i. Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden.
§ 67.
Abfertigung.
a) Bei vorausbestellten Extraposten
1 Sind die Pferde und Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie dergestalt bereit ge-
halten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann.
. Für weiterhin kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft aufgeschirrt
stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über 200 Schritte vom Posthaus ent-
fernt liegt, in der Nähe des letzteren aufgestellt werden.
In Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten will, bei voraus-
bestellten Extraposten innerhalb 10 Minnten erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, so
tritt diesen Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Aufpackung und Befesti-
gung des Reisegepäcks erforderlich ist.
b) Bei nicht vorausbestellten Extraposten.
iv Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten, wenn der
Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde, und wenn ein Stations-
wagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde weiterbefördert werden.
Vv. Auf Stationen, bei welchen selten Extraposten vorkommen, und wo zu deren Beförde-
rung Postpferde nicht besonders unterhalten werden können, müssen die Reisenden sich denjenigen
Aufenthalt gefallen lassen, welcher zur Beschaffung der Pferde nothwendig ist.
8 68.
Beförderungszeit.
1 Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste Postbehörde
für die Beförderung der Extraposten allgemein vorgeschrieben sind, erfolgen. Eine, jene Be-