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förderungsfrist enthaltende Uebersicht muß sich in dem Dienstzimmer einer jeden zur Gestellung
von Extrapostpferden bestimmten Station befinden und dem Reisenden auf Verlangen zur Ein—
sicht vorgelegt werden.
a) Beförderungszeit bei nicht normalmäßiger Bespannung.
. Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, daß der Reisende
durch eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem Umfange der Ladung,
sowie nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforderlich waren, so kann
derselbe auf das Einhalten der normalmäßigen Beförderungszeit keinen Anspruch machen.
65) Anhalten unterwegs.
in Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf der Postillon ohne
Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ist ihm zwar
gestattet, ur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf dies nicht über eine Viertel-
stunde dauern. Auf diesen Aufenthalt ist bei Feststellung der Beförderungsfrist gerücksichtigt
worden, und es muß daher einschließlich desselben die vorgeschriebene Beförderungszeit ein-
gehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht ohne Auf-
sicht lassen.
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Postillone.
a) Dienstkleidung.
1 Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit dem Posthorn
versehen sein. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der obersten Postbehörde
festgesetztes Abzeichen zu tragen.
b) Sitz des Postillons.
Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen. Ist
daselbst kein Platz für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei
ganz leichtem Fuhrwerk und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden besetzt ist,
der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei kurzen Stationen eine zweispännige
Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel fahren muß. Bei drei-
und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel fahren, wenn ihm der Reisende
keinen Platz auf dem Wagen gestattet. Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß
stets lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, insofern nicht der Reisende das Fahren
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vom Bock verlangt. c) Wechseln mit den Pferden.
u Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten darf gar nicht, bei sich be-
gegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der beiderseitigen Reisenden
geschehen. Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt wieder eingeholt
werden. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden auf die Station bringt.
d) Vorfahren beim Post= oder Gasthause.
!V Der Reisende hat zu bestimmen, ob bei der Ankunft auf der Station beim Posthaus
oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden soll. Wird nicht