Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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rath auf Grund der §§. 3 Absatz 3, 109, 112, 114, 117, 120, 125 a. a. 
O. beschlossen, was folgt: 
I. Befreinng vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht. 
(§ 3 Absatz 3.) 
A. Vorübergehende Dienstleistungen sind in folgenden Fällen als eine 
die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen: 
1) wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit über- 
haupt nicht verrichten, 
a. nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushülfe, 
b. zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen 
ein geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht 
ausreicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entspre- 
chendem Verhältniß steht, 
c. zur Hülfsleistung bei Unglücksfällen oder Verheerungen durch 
Naturereignisse 
verrichtet werden; 
2) wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, 
die Versicherungspflicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältniß zu einem 
bestimmten Arbeitgeber stehen, ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses bei 
anderen Arbeitgebern nebenher, sei es nur gelegentlich zur Aushülfe, sei es 
regelmäßig verrichtet werden; 
3) wenn sie auf Seeschiffen im Auslande von solchen Personen ver- 
richtet werden, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören; 
4) wenn sie von Aufwärtern oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu nie- 
deren häuslichen Diensten von kurzer Dauer an wechselnden Arbeitsstellen 
thätigen Personen verrichtet werden; 
5) wenn sie in Verpflegungsstationen oder in ähnlichen Einrichtungen 
gegen eine Geldentschädigung verrichtet werden, welche nicht als Entgelt für 
die gelieferte Arbeit, sondern als eine Unterstützung zum Zweck des besseren 
Fortkommens gewährt wird. 
B. Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit 
Zustimmung des Reichskanzlers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit 
vorübergehende Dienstleistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in 
Grenzbezirken des Inlandes auf fest bestimmte kurze Zeit behufs Ausführung 
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