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rath auf Grund der §§. 3 Absatz 3, 109, 112, 114, 117, 120, 125 a. a.
O. beschlossen, was folgt:
I. Befreinng vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht.
(§ 3 Absatz 3.)
A. Vorübergehende Dienstleistungen sind in folgenden Fällen als eine
die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen:
1) wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit über-
haupt nicht verrichten,
a. nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushülfe,
b. zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen
ein geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht
ausreicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entspre-
chendem Verhältniß steht,
c. zur Hülfsleistung bei Unglücksfällen oder Verheerungen durch
Naturereignisse
verrichtet werden;
2) wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen,
die Versicherungspflicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältniß zu einem
bestimmten Arbeitgeber stehen, ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses bei
anderen Arbeitgebern nebenher, sei es nur gelegentlich zur Aushülfe, sei es
regelmäßig verrichtet werden;
3) wenn sie auf Seeschiffen im Auslande von solchen Personen ver-
richtet werden, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören;
4) wenn sie von Aufwärtern oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu nie-
deren häuslichen Diensten von kurzer Dauer an wechselnden Arbeitsstellen
thätigen Personen verrichtet werden;
5) wenn sie in Verpflegungsstationen oder in ähnlichen Einrichtungen
gegen eine Geldentschädigung verrichtet werden, welche nicht als Entgelt für
die gelieferte Arbeit, sondern als eine Unterstützung zum Zweck des besseren
Fortkommens gewährt wird.
B. Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit
Zustimmung des Reichskanzlers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit
vorübergehende Dienstleistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in
Grenzbezirken des Inlandes auf fest bestimmte kurze Zeit behufs Ausführung
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