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beim Posthaus vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der Reisende es verlangt, die Pferde
zur Weiterreise bestellen.
e) Führung der Pferde.
v Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende oder
dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die Befugniß, sogleich
auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende die Pferde durch Schläge antreiben sollte.
870.
Beschwerden.
1 Sofern der Extrapostreisende Anlaß zur Beschwerde hat, ist er berechtigt, dieselbe in
den Begleitzettel einzutragen.
871.
Inkrafttreten.
1 Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Juli d. J. in Kraft.
Berlin, den 11. Juni 1892.
Der Reich skanzler.
In Vertretung:
von Stephan.
[/77 Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 20,
21, 22, 23, 24, 25 und 26:
S. 317 Bezug von Invaliden= und Altersrenten in ausländischen Bezirken;
„ 320 u. 426 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der
Zoll= und Steuerstellen;
327 Zollfreier Einlaß der von der internationalen Ausstellung für
Musik= und Theaterwesen in Wien zurückgebrachten deutschen Güter;
„ 389 Bekanntmachung, betreffend die Ausfuhr der zur Kategorie der Rebe
nicht gehörigen Pflänzlinge;
391 Gesammt= Verzeichniß der zur Ausstellung von Zeugnissen über
die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berech-
tigten Lehranstalten;
408 Abänderung der Bestimmungen über die Ursprungsnachweise für
die aus meistbegünstigten Ländern eingesandten Waaren. Abänderung
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