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zeichens, welches in einem V mit der Reichskrone darüber bestehen soll, und
die Stellen, an welchen dasselbe an den betreffenden Waffen aufzuschlagen ist,
bestimmt hat, wird dies hierdurch — im Uebrigen unter Verweisung auf die
sonst einschlagenden Vorschriften des angeführten Gesetzes und der Ausführungs—
verordnung — noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht und zugleich
zur weiteren Ausführung der erwähnten Bestimmung im Interesse der be—
treffenden Gewerbetreibenden des Großherzogthums Nachstehendes bestimmt:
1.
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren werden die erforderlichen Stempel
zu dem Vorrathszeichen bereit halten.
Die Abstempelung der Waffen erfolgt auf Antrag der betreffenden Ge—
werbetreibenden entweder am Sitze des Großherzoglichen Bezirksdirektors durch
von letzterem unmittelbar bezeichnete Sachverständige oder auf Veranlassung
des Großherzoglichen Bezirksdirektors am Wohnorte des betreffenden Gewerbe-
treibenden durch einen von dem Gemeindevorstande des Wohnorts zu be-
auftragenden Sachverständigen.
Die Stempel zu dem Vorrathszeichen für die Gemeindevorstände haben
letztere durch Vermittelung des Großherzoglichen Bezirksdirektors zu beziehen.
3.
Für die Aufschlagung des Vorrathszeichens wird eine Gebühr von 20 Pf.
für jede Handfeuerwaffe erhoben.
Weimar, den 26. Juli 1892.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chesf:
Wokbkenius.
[/79] II. Daß von der Direktion der Lebens-Versicherungs-Bank „Kosmos“
zu Zeist im Königreich der Niederlande an Stelle des Hermann Fritsch zu
Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, der Rentier August Martini zu
Apolda zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird