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unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 11. September 1891
(Regierungsblatt Seite 97) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 7. Juli 1892.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Wokbkeninus.
[80) Das 33., 34., 35. und 36. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter:
Nr. 2038 Verordnung, betr. die dem Landeshauptmann der Neu-Guinea-
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Kompagnie zustehenden richterlichen und Verwaltungsbefugnisse,
vom 15. Juni 1892; unter
Bekanntmachung, betr. die Ausführung des Gesetzes über die
Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen vom
19. Mai 1891, vom 22. Juni 1892; unter
Bekanntmachung, betr. die Abänderung der Aichordnung und der
Aichgebühren-Taxe, vom 6. Mai 1892; unter
Bekanntmachung, betr. die Anwendung der vertragsmäßig be-
stehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen auf die spanischen
Boden= und Industrie-Erzeugnisse, vom 30. Juni 1892; unter
Bekanntmachung, betr. die Anwendung der vertragsmäßig be-
stehenden Zollsätze auf rumänische Erzeugnisse, vom 2. Juli 1892;
unter
Bekanntmachung, betr. die Betriebsordnung für die Haupteisen-
bahnen Deutschlands, vom 5. Juli 1892; unter
Bekanntmachung, betr. die Bestimmungen über die Befähigung
von Eisenbahn-Betriebsbeamten, vom 5. Juli 1892; unter
Bekanntmachung, betr. die Signalordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands, vom 3. Juli 1892; unter
Bekanntmachung, betr. die Normen für den Bau und die Aus-
rüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands, vom 5. Juli 1892;
unter
Bekanntmachung, betr. die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen
Deutschlands, vom 5. Juli 1892.