Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

182 
II. Das Staats-Ministerium bestimmt die Bezirke der Landgerichte, in 
welchen die einzelnen Referendare dem Vorbereitungsdienste sich zu unter- 
ziehen haben. Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungs- 
dienstes, sowie die Zuweisung der Referendare an Großherzogliche Behörden 
und Rechtsanwälte (§ 21 des Regulativs) steht in jedem Landgerichtsbezirke 
dem Präsidenten des Landgerichts kraft ein für alle Mal ertheilten Auftrags 
des Staats-Ministeriums zu. 
Die Zuweisung der Referendare an das gemeinschaftliche Thüringische 
Oberlandesgericht oder an die Staatsanwaltschaft bei diesem erfolgt durch das 
Staats-Ministerium. 
Die im §22 des Regulativs erwähnten Zeugnisse sind zunächst dem 
Landgerichts-Präsidenten und durch diesen dem Staats-Ministerium zu über- 
mitteln. 
III. Während der Vorbereitungszeit ist der Referendar der Regel nach 
mindestens ein und ein halbes Jahr beim Amtsgericht, sechs Monate beim 
Landgericht, einige Monate bei der Staatsanwaltschaft und sechs Monate beim 
Rechtsanwalt zu beschäftigen. 
Die Beschäftigung beim Amtsgericht ist regelmäßig so zu theilen, daß 
der Referendar das erste Jahr der Vorbereitungszeit hindurch und noch sechs 
Monate gegen den Schluß der Vorbereitungszeit beim Amtzgericht beschäftigt 
wird. Der Referendar darf auch, jedoch höchstens sechs Monate, unter ent- 
sprechender Kürzung der obenbezeichneten Zeiträume mit Genehmigung des 
kompetenten Ministerial-Departements bei einer höheren Verwaltungsbehörde 
beschäftigt werden. Im Fall der Beschäftigung des Referendars bei einer 
Verwaltungsbehörde finden die §§ 22, 23 und 24 des Regulativs geeignete 
Anwendung. 
IV. Die Verpflichtung der Referendare geschieht durch Abnahme des in 
der Beilage A, die Verpflichtung der Gerichtsassessoren durch Abnahme des in 
der Beilage B des Gesetzes über den Civilstaatsdienst vom 8. März 1850 
formulirten Eides. 
V. Auch zu einer juristische Vorbildung voraussetzenden Stelle im 
höheren Verwaltungsdienste soll in der Regel Niemand befördert werden, welcher 
nicht beide juristische Prüfungen bestanden hat. 
VI. Das nachstehende neue Regulativ tritt mit dem 1. Januar 1893 
in Kraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.