Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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840.

Von  dem  Ausfall  der  Prüfung  hat  der  Vorsitzende  der  Prüfungs—
kommission  die  Landesjustizverwaltung  durch  Vorlegung  der  Prüfungsakten  in
Kenntniß  zu  setzen.

Ist  die  Prüfung  nicht  bestanden,  so  wird  der  Referendar  von  der  Landes—
justizverwaltung  auf  eine  nach  Gehör  der  Prüfungskommission  zu  bestimmende
Zeit  in  den  Vorbereitungsdienst  zurückgewiesen.

8  41.

Es  ist  eine  einmalige  Wiederholung  der  zweiten  Prüfung  gestattet,  deren
Erfolglosigkeit  den  Ausschluß  vom  höheren  Justizdienste  bewirkt.

8  42.

Für  den  Fall  der  zu  wiederholenden  Prüfung  kann  beschlossen  werden,
daß  eine  zweite  rechtswissenschaftliche  Arbeit  oder  eine  zweite  Relation  oder
beide  nicht  zu  fordern  seien,  sofern  nach  dem  einstimmigen  Urtheile  der  Mit—
glieder  der  Prüfungskommission,  vor  welchen  die  Prüfung  abgelegt  worden  ist,
die  eine  oder  andere  oder  beide  den  Anforderungen  genügen.

8  43.
Für  die  zweite  Prüfung  werden  an  Gebühren  je  fünf  und  vierzig  Mark
erhoben.