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840.
Von dem Ausfall der Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungs—
kommission die Landesjustizverwaltung durch Vorlegung der Prüfungsakten in
Kenntniß zu setzen.
Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird der Referendar von der Landes—
justizverwaltung auf eine nach Gehör der Prüfungskommission zu bestimmende
Zeit in den Vorbereitungsdienst zurückgewiesen.
8 41.
Es ist eine einmalige Wiederholung der zweiten Prüfung gestattet, deren
Erfolglosigkeit den Ausschluß vom höheren Justizdienste bewirkt.
8 42.
Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann beschlossen werden,
daß eine zweite rechtswissenschaftliche Arbeit oder eine zweite Relation oder
beide nicht zu fordern seien, sofern nach dem einstimmigen Urtheile der Mit—
glieder der Prüfungskommission, vor welchen die Prüfung abgelegt worden ist,
die eine oder andere oder beide den Anforderungen genügen.
8 43.
Für die zweite Prüfung werden an Gebühren je fünf und vierzig Mark
erhoben.