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eine einfache Abgabe in der durch Ministerial-Verordnung vom 22. Juni
1890 — Regierungs-Blatt Seite 123 — festgestellten Höhe für
jedes Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber)
zur Verbandskasse der Viehbesitzer des Großherzogthums hiermit dergestalt aus-
geschrieben, daß diese Abgaben mit dem 1. Oktober d. J. von den be-
treffenden Viehbesitzern zu erheben und beizubringen sind.
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe
der festgestellten Viehstandsverzeichnisse auf sie entfallenden Beiträge an die
Ortssteuereinnahmen pünktlich abzuführen, die letzteren aber haben für
rechtzeitige Beibringung und Ablieferung dieser Beiträge an die betreffenden
Großherzogl. Rechnungsämter in Gemäßheit des § 9 der Vorschrift vom
28. August 1889 — Regierungs-Blatt Seite 175 — gehörig Sorge zu tragen.
Weimar, den 12. September 1892.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Wobenins.
[90) Das 37. und 38. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter:
Nr. 2048 Bekanntmachung, betr. die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe,
vom 1. September 1892; unter
„ 2049 Verordnung, betr. das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutz-
gebiet, vom 6. September 1892.
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 37,
38 und 39:
S. 606 Fünfter Nachtrag zu dem Gesammtverzeichniß der den Militär-
anwärtern vorbehaltenen Stellen;
„ 613 vorübergehende Ergänzung der Postordnung für die Danuer der
Choleraepidemie;
„ 617 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll-
und Steuerstellen.
Weimar. — Hos--Buchdruckerei.