Vernichtung.
8) Die Vernichtung von Marken (§. 125 a. a. O.) erfolgt durch Ab—
reißen oder völlige Unkenntlichmachung. Dabei ist auf die QOnittungskarte
handschriftlich oder unter Verwendung von Stempeln der Vermertt:
Marken vernichtet“, sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden
Stelle zu setzen. Die Vernichtung von Marken kann auch dadurch erfolgen,
daß dieselben durch einen darauf gesetzten amtlichen Vermerk als ungültig er-
klärt werden.
*) Hier ist die Zahl der vernichteten Marken einzurücken.
/2) II. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. Dezember
v. J. im Central-Blatt für das Deutsche Reich ist auf Grund der Vorschriften
in § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichsgesetz-Blatt Seite 52) der
Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das
Jahr 1892 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag
zu gewähren sind:
mit Brot, ohne Brot,
a) für die volle Tageskost 1—# — J 85 J4
b) für die Mittagskost — „ 52 „ 47 „
c) für die Abendkost — „ 29 „ 24 „
d) für die Morgenkost — „ 19 „ 14 „
Es wird dies hierdurch noch besonders zur Keuntnuiß gebracht.
Weimar, den 2. Januar 1892.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chefs:
Wobkenius.
[I3] III. Daß von der Direktion des „Janus", Wechselseitige Lebens-Ver-
sicherungs-Anstalt in Wien an Stelle des Otto König zu Weimar, bisherigen
Hauptagenten derselben, der Inspektor Karl August Steinert daselbst zum
Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezug-