Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

Vernichtung. 
8) Die Vernichtung von Marken (§. 125 a. a. O.) erfolgt durch Ab— 
reißen oder völlige Unkenntlichmachung. Dabei ist auf die QOnittungskarte 
handschriftlich oder unter Verwendung von Stempeln der Vermertt: 
Marken vernichtet“, sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden 
Stelle zu setzen. Die Vernichtung von Marken kann auch dadurch erfolgen, 
daß dieselben durch einen darauf gesetzten amtlichen Vermerk als ungültig er- 
klärt werden. 
  
*) Hier ist die Zahl der vernichteten Marken einzurücken. 
/2) II. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. Dezember 
v. J. im Central-Blatt für das Deutsche Reich ist auf Grund der Vorschriften 
in § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete 
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichsgesetz-Blatt Seite 52) der 
Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das 
Jahr 1892 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag 
zu gewähren sind: 
mit Brot, ohne Brot, 
a) für die volle Tageskost 1—# — J 85 J4 
b) für die Mittagskost — „ 52 „ 47 „ 
c) für die Abendkost — „ 29 „ 24 „ 
d) für die Morgenkost — „ 19 „ 14 „ 
Es wird dies hierdurch noch besonders zur Keuntnuiß gebracht. 
Weimar, den 2. Januar 1892. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chefs: 
Wobkenius. 
[I3] III. Daß von der Direktion des „Janus", Wechselseitige Lebens-Ver- 
sicherungs-Anstalt in Wien an Stelle des Otto König zu Weimar, bisherigen 
Hauptagenten derselben, der Inspektor Karl August Steinert daselbst zum 
Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezug-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.