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89.
In denjenigen Häusern (Gehöften ꝛc.), in welchen keine der bei der
Zählung in Betracht kommenden Thiergattungen gehalten wird (§ 4), ist die
Hausliste von dem Hausbesitzer oder dessen Vertreter mit „Vakat“ oder
„Werden nicht gehalten“ zu bezeichnen, am Schlusse zu unterschreiben und wie
die übrigen Hauslisten zur Abholung bereit zu halten.
810.
Vom 5. Dezember d. J. ab ist durch die Gemeindevorstände die Wieder-
einsammlung der sämmtlichen Hauslisten vornehmen zu lassen und dafür zu
sorgen, daß dieselbe spätestens bis zum 8. Dezember d. J. vollständig be-
endet sei.
Bei und nach der Einsammlung sind die Hauslisten einer genauen Prüfung
auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausfüllung zu unterwerfen und die
etwa erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen sofort zu veranlassen.
Insbesondere ist darauf zu achten, daß auch die Hauslisten, welche nur
das Nichtvorhandensein sämmtlicher in den Bereich der Zählung fallender
Viehgattungen bezeugen (§ 9), ebenfalls vollständig und mit dem Namen des
Hausbesitzers oder dessen Vertreters unterschrieben, wieder eingehen.
8 11.
Auf Grund der revidirten Hauslisten haben sodann die Gemeindevorstände
die Gemeinde-Kontrolliste aufzustellen, in welche nach dem ihnen zuge-
gangenen Formular lediglich die Gesammtsummen jeder der gezählten 8 Vieh-
gattungen für jedes Haus (Gehöft 2c.) einzutragen sind.
Nach Aufstellung der Gemeindekontrolliste ist die letztere, versehen mit dem
darunter zu setzenden Zeugnisse der von dem Gemeindevorstand bewirkten Prüfung
und der dabei konstatirten Richtigkeit nebst den sämmtlichen nach der Nummer-
folge geordneten Hauslisten und dem Lieferscheine, auf welchem letzteren neben
der Ziffer der erhaltenen die Zahl der nach § 9 unausgefüllt gebliebenen
Hauslisten anzugeben ist, in dauerhafter Verpackung und zusammengeschnürt
spätestens bis zum 5. Januar 1893 an das statistische Bureau Vereinigter
Thüringischer Staaten zu Weimar portofrei einzusenden.