Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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89. 
In denjenigen Häusern (Gehöften ꝛc.), in welchen keine der bei der 
Zählung in Betracht kommenden Thiergattungen gehalten wird (§ 4), ist die 
Hausliste von dem Hausbesitzer oder dessen Vertreter mit „Vakat“ oder 
„Werden nicht gehalten“ zu bezeichnen, am Schlusse zu unterschreiben und wie 
die übrigen Hauslisten zur Abholung bereit zu halten. 
810. 
Vom 5. Dezember d. J. ab ist durch die Gemeindevorstände die Wieder- 
einsammlung der sämmtlichen Hauslisten vornehmen zu lassen und dafür zu 
sorgen, daß dieselbe spätestens bis zum 8. Dezember d. J. vollständig be- 
endet sei. 
Bei und nach der Einsammlung sind die Hauslisten einer genauen Prüfung 
auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausfüllung zu unterwerfen und die 
etwa erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen sofort zu veranlassen. 
Insbesondere ist darauf zu achten, daß auch die Hauslisten, welche nur 
das Nichtvorhandensein sämmtlicher in den Bereich der Zählung fallender 
Viehgattungen bezeugen (§ 9), ebenfalls vollständig und mit dem Namen des 
Hausbesitzers oder dessen Vertreters unterschrieben, wieder eingehen. 
8 11. 
Auf Grund der revidirten Hauslisten haben sodann die Gemeindevorstände 
die Gemeinde-Kontrolliste aufzustellen, in welche nach dem ihnen zuge- 
gangenen Formular lediglich die Gesammtsummen jeder der gezählten 8 Vieh- 
gattungen für jedes Haus (Gehöft 2c.) einzutragen sind. 
Nach Aufstellung der Gemeindekontrolliste ist die letztere, versehen mit dem 
darunter zu setzenden Zeugnisse der von dem Gemeindevorstand bewirkten Prüfung 
und der dabei konstatirten Richtigkeit nebst den sämmtlichen nach der Nummer- 
folge geordneten Hauslisten und dem Lieferscheine, auf welchem letzteren neben 
der Ziffer der erhaltenen die Zahl der nach § 9 unausgefüllt gebliebenen 
Hauslisten anzugeben ist, in dauerhafter Verpackung und zusammengeschnürt 
spätestens bis zum 5. Januar 1893 an das statistische Bureau Vereinigter 
Thüringischer Staaten zu Weimar portofrei einzusenden.
	        
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