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Betriebsvertrags behufs Kautionsbestellung der Großherzoglichen Staatsregierung
als deren Eigenthum überwiesen worden sind, unter Vorbehalt des Nießbrauchs
des Betriebsunternehmers für die Dauer des Betriebspachtes und gegen gleich—
zeitige Pflicht des Betriebsunternehmers zur Unterhaltung und Tragung der
Gefahr des Eigenthümers.
Die Lokomotivfabrik von Krauß und Cie. verzichtet auf alle und jede
Ansprüche, die sie aus dem erwähnten Betriebsvertrage dem Großherzoglichen
Staatsfiskus gegenüber etwa begründen könnte, auf das Rechtsbeständigste,
welcher Verzicht von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium in verfassungs-
mäßiger Vertretung des Großherzoglichen Staatsfiskus angenommen wird.
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Die Lokalbahnaktiengesellschaft übernimmt den Betriebspacht der Felda-
bahn auf Grund des Pachtvertrags vom 16. März 1878 nebst Nachtrag vom
19. September 1883, sowie auf Grund der diesem Vertrage nachstehend bei-
gefügten Inventare.
3.
Die Lokalbahnaktiengesellschaft unterwirft sich den sämmtlichen in dem
angezogenen Pachtvertrage nebst Nachtrag enthaltenen Bedingungen, und ver—
pflichtet sich insbesondere, vom 1. Juli dieses Jahres an das im § 38 des
Pachtvertrages vereinbarte Pachtgeld von jährlich 9000 # (Neun Tausend
Mark) für 1887 und 12000 „¾ (Zwölf Tausend Mark) je für die Betriebs-
jahre 1888, 1889, 1890, sowie auch die vierprozentigen Zinsen für die nach
dem Vertrage vom 19. September 1883 von der Großherzoglichen Staats-
regierung weiter noch auf die Feldabahn verwendeten Beträge und die sonstigen
Leistungen pünktlich zu entrichten.
4
Alle Ansprüche des Großherzoglichen Staatsfiskus, welche aus dem wegen
der Feldabahn mit der Lokomotivfabrik von Krauß und Cie. zu München be-
standenen Pachtverhältnisse dieser gegenüber etwa erwachsen sind und bis zu
ihrem Pachtaustritte noch erwachsen, übernimmt die Lokalbahnaktiengesellschaft
zur eigenen Vertretung und hat sich in dieser Beziehung ohne Zuthun des
Großherzoglichen Staats-Ministeriums mit ihrer Pachtvorgängerin auseinander-
zusetzen.