Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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8. Jeder neue Erwerb eines anmeldungspflichtigen Einkommens und jede 
Veränderung, welche hinsichtlich eines solchen eintritt, ist in gleicher Weise, 
wie beim Beginne der bevorstehenden Finanz-Periode bis zum 15. Ja- 
nuar 1893 auch ferner im Laufe derselben zu Anfang desjenigen mit 
dem 1. Juli bezüglich 1. Januar beginnenden Halbjahres, an dessen 
erstem Tage der Steuerpflichtige sich im Rechte des Bezuges jenes neuen 
oder veränderten Einkommens befindet, spätestens bis zum 15. Juli, be- 
ziehungsweis bis zum 15. Januar (§8 15 des neu revidirten Gesetzes vom 
10. September 1883) bei Vermeidung der in den §§ 16 und 79 des- 
selben Gesetzes bestimmten Strafen und Nachtheile anzumelden. 
9. Einer neuen Anmeldung anmeldungspflichtigen Einkommens jeder Art be- 
darf es dagegen nicht, wenn solches bereits mit dem vollen Betrage ver- 
steuert wird, und eine Veränderung rücksichtlich desselben nicht 
eingetreten ist. 
10. Hinsichtlich eines jeden bisher in der ersten Abtheilung der Steuerrolle 
versteuerten Einkommens, dessen Abmeldung oder veränderte Anmeldung 
bis zum 
15. Januar 1893 
nicht erfolgt, wird die stillschweigend erneuerte Anmeldung des be- 
treffenden Einkommens so lange angenommen, als dasselbe nicht recht- 
zeitig beim Beginne eines Halbjahres abgemeldet oder verändert ange- 
meldet worden sein wird (§ 16 des Gesetzes vom 10. September 1883). 
IV. 
Schuldzinsen dürfen, vorbehältlich der Bestimmungen im § 47 des 
Gesetzes vom 10. September 1883, von dem Steuerpflichtigen bei der An- 
meldung eines zur ersten Abtheilung der Stenerrolle gehörigen Einkommens 
nicht abgezogen werden, sondern sind, wenn deren Abzug beantragt wird, von 
dem Steuerpflichtigen unter genauer Angabe des Namens und Wohnorts des 
Gläubigers, des Kapitalbetrages der Schuld, des Zinsfußes, des Jahresbe- 
trages der Schuldzinsen und des Datums der etwa ausgestellten Schuldurkunde 
beim Rechnungsamte oder der Steuer-Lokal-Kommission spätestens bis zum 
8. Januar jeden Jahres, und wenn das Steuerkapital eines Stenerpflich- 
tigen für das zweite Halbjahr einzustellen ist, spätestens bis zum 8. Juli jeden 
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