Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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Anstalt ausscheiden, jedoch gehen sie solchen Falles der geleisteten Antritts— 
gelder, Beförderungsgelder und Beiträge (88 4 und 5) verlustig. 
4. Die Hinterbliebenen von Geistlichen haben auf die Dauer des 
ihnen zu gewährenden Gnadenhalbjahres die jährlichen Beiträge zur Anstalt in 
gleichem Maße zu entrichten, wie sie der Verstorbene zuletzt zu entrichten hatte. 
5. Die Beiträge sind in halbjährigen gleichen Theilbeträgen am 1. April 
und 1. Oktober nachzahlbar an die zuständige Großherzogliche Superintendentur 
abzugewähren. Die Beiträge sind jedoch nur bis zu demjenigen Tage zu 
zahlen, an welchem die Zahlung der Besoldung (85 Ziffer 1) oder des Ruhe- 
gehaltes (§ 5 Ziffer 2) aufhört. 
Die Superintendentur stellt eine Empfangsbescheinigung in dem Quittungs- 
buche des Mitgliedes aus und sendet die Beiträge vor Ablauf des betreffenden 
Monats an die Kasseverwaltung der Anstalt ein. 
6. Neuangestellte Geistliche, deren Eintritt in die Anstalt nicht mit einem 
der bezeichneten Zahlungstage zusammenfällt, zahlen das erste Mal nur den 
verhältnißmäßig auf die Zeit zwischen dem Tage des Eintritts in den Genuß 
der Besoldung (§ 1 Ziffer 1) und dem nächsten Zahlungstage zu berechnenden 
Betrag. 
Dagegen wird bei Erhöhung der Jahresbesoldung das laufende Halb- 
jahr, in welches die Besoldungserhöhung fällt, rückwärts für voll gerechnet. 
7. Jeder etwa rückständig bleibende Beitrag wird im Verwaltungswege 
dem säumigen Mitgliede an seiner bereitesten Besoldung, bezüglich an seinem 
Ruhegehalte, bei seinem erfolgten Ableben aber seinen Hinterbliebenen je nach 
Umständen an dem Begräbnißgelde oder an dem ersten Pensions-Theilbetrage 
gekürzt. 
VI. Von den Vakanzerträgen insbesondere. 
86. 
1. Die Erträge von Vakanzen geistlicher Stellen fließen der Anstalt 
nach Bestreitung der Vikariatskosten bis zur Wiederbesetzung der Stellen zu, 
jedoch höchstens auf die Dauer eines halben Jahres, vom Schlusse des Gnaden— 
halbjahres an oder, wenn kein solches besteht, vom Eintritte der Vakanz an gerechnet. 
2. Das der Anstalt gebührende Vakanzgut hat der neueintretende Geist— 
liche oder, wenn eine Vakanzkasse eingerichtet worden, die letztere zu übernehmen 
und abzugewähren.
	        
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