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Anstalt ausscheiden, jedoch gehen sie solchen Falles der geleisteten Antritts—
gelder, Beförderungsgelder und Beiträge (88 4 und 5) verlustig.
4. Die Hinterbliebenen von Geistlichen haben auf die Dauer des
ihnen zu gewährenden Gnadenhalbjahres die jährlichen Beiträge zur Anstalt in
gleichem Maße zu entrichten, wie sie der Verstorbene zuletzt zu entrichten hatte.
5. Die Beiträge sind in halbjährigen gleichen Theilbeträgen am 1. April
und 1. Oktober nachzahlbar an die zuständige Großherzogliche Superintendentur
abzugewähren. Die Beiträge sind jedoch nur bis zu demjenigen Tage zu
zahlen, an welchem die Zahlung der Besoldung (85 Ziffer 1) oder des Ruhe-
gehaltes (§ 5 Ziffer 2) aufhört.
Die Superintendentur stellt eine Empfangsbescheinigung in dem Quittungs-
buche des Mitgliedes aus und sendet die Beiträge vor Ablauf des betreffenden
Monats an die Kasseverwaltung der Anstalt ein.
6. Neuangestellte Geistliche, deren Eintritt in die Anstalt nicht mit einem
der bezeichneten Zahlungstage zusammenfällt, zahlen das erste Mal nur den
verhältnißmäßig auf die Zeit zwischen dem Tage des Eintritts in den Genuß
der Besoldung (§ 1 Ziffer 1) und dem nächsten Zahlungstage zu berechnenden
Betrag.
Dagegen wird bei Erhöhung der Jahresbesoldung das laufende Halb-
jahr, in welches die Besoldungserhöhung fällt, rückwärts für voll gerechnet.
7. Jeder etwa rückständig bleibende Beitrag wird im Verwaltungswege
dem säumigen Mitgliede an seiner bereitesten Besoldung, bezüglich an seinem
Ruhegehalte, bei seinem erfolgten Ableben aber seinen Hinterbliebenen je nach
Umständen an dem Begräbnißgelde oder an dem ersten Pensions-Theilbetrage
gekürzt.
VI. Von den Vakanzerträgen insbesondere.
86.
1. Die Erträge von Vakanzen geistlicher Stellen fließen der Anstalt
nach Bestreitung der Vikariatskosten bis zur Wiederbesetzung der Stellen zu,
jedoch höchstens auf die Dauer eines halben Jahres, vom Schlusse des Gnaden—
halbjahres an oder, wenn kein solches besteht, vom Eintritte der Vakanz an gerechnet.
2. Das der Anstalt gebührende Vakanzgut hat der neueintretende Geist—
liche oder, wenn eine Vakanzkasse eingerichtet worden, die letztere zu übernehmen
und abzugewähren.