243
3. Bei länger dauernden Vakanzen ist das Vakanzgut unter Zugrunde-
legung des wirklichen Stellertrags zu berechnen, während es bei kürzeren
Vakanzen nach Maßgabe des Betrages, mit welchem die Besoldungstheile in
der geltenden Besoldungstabelle verauschlagt sind, festzustellen ist. Die
Berechnung findet letzteren Falles von dem Gesammtbetrage der Tabelle im
Ganzen statt, so daß nur, wo Holz oder Entgelt dafür zu / auf die Winter-
monate und zu 1⅛ auf die Sommermonate zu rechnen sind, die entsprechende
Berechnung dafür von der Ermittelung des übrigen Stelleinkommens zu sondern ist.
4. Die Abgewährung des Vakanzgutes hat innerhalb sechs Monaten vom
Tage der Einführung des neuen Geistlichen an stattzufinden. Erfolgt die
Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so sind von der Zeit des Ablaufs der-
selben Zinsen zu 5 vom Hundert von dem rückständigen Betrage zu bezahlen,
wenn nicht der Zahlungspflichtige zuvor Stundung erwirkt hat. Diese soll
jedoch in der Regel nur dann verwilligt werden, wenn die für die Zahlung
vorzugsweise in Frage kommenden erheblicheren Besoldungsstücke während der
sechsmonatigen Frist nicht fällig geworden sind.
87.
Insoweit das Vakanzgut einer geistlichen Stelle nach 86 nicht ohnedies
der Anstalt zufließt, hat die letztere jährlich 2 vom Hundert des Vakanz-
ertrags so lange zu beziehen, als die betreffende Vakanz dauert.
Ist in dem Vikariatsgehalt eine Vergütung für Transportaufwand
mit enthalten, so wird letztere bei Berechnung der Prozentabgabe außer Ansatz
gelassen (§ 3 Ziffer 4).
Die Abgabe vom Vakanzertrage fließt der Anstalt auch von denjenigen
Besoldungsabzügen zu, welche den Geistlichen zu Gunsten des Centralfonds
auferlegt werden, und wird aus letzterem entrichtet.
VII. Von dem Begräbnißgelde, den Pensionen und den Unterstützungen.
88.
Die regelmäßigen Leistungen der Anstalt an die Hinterbliebenen derjenigen
Geistlichen, welche als Mitglieder der Anstalt verstorben sind, bestehen in Ge—
währung eines Beitrags zu den Begräbnißkosten und einer jährlichen
Pension an die dazu Berechtigten.