Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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3. Bei länger dauernden Vakanzen ist das Vakanzgut unter Zugrunde- 
legung des wirklichen Stellertrags zu berechnen, während es bei kürzeren 
Vakanzen nach Maßgabe des Betrages, mit welchem die Besoldungstheile in 
der geltenden Besoldungstabelle verauschlagt sind, festzustellen ist. Die 
Berechnung findet letzteren Falles von dem Gesammtbetrage der Tabelle im 
Ganzen statt, so daß nur, wo Holz oder Entgelt dafür zu / auf die Winter- 
monate und zu 1⅛ auf die Sommermonate zu rechnen sind, die entsprechende 
Berechnung dafür von der Ermittelung des übrigen Stelleinkommens zu sondern ist. 
4. Die Abgewährung des Vakanzgutes hat innerhalb sechs Monaten vom 
Tage der Einführung des neuen Geistlichen an stattzufinden. Erfolgt die 
Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so sind von der Zeit des Ablaufs der- 
selben Zinsen zu 5 vom Hundert von dem rückständigen Betrage zu bezahlen, 
wenn nicht der Zahlungspflichtige zuvor Stundung erwirkt hat. Diese soll 
jedoch in der Regel nur dann verwilligt werden, wenn die für die Zahlung 
vorzugsweise in Frage kommenden erheblicheren Besoldungsstücke während der 
sechsmonatigen Frist nicht fällig geworden sind. 
87. 
Insoweit das Vakanzgut einer geistlichen Stelle nach 86 nicht ohnedies 
der Anstalt zufließt, hat die letztere jährlich 2 vom Hundert des Vakanz- 
ertrags so lange zu beziehen, als die betreffende Vakanz dauert. 
Ist in dem Vikariatsgehalt eine Vergütung für Transportaufwand 
mit enthalten, so wird letztere bei Berechnung der Prozentabgabe außer Ansatz 
gelassen (§ 3 Ziffer 4). 
Die Abgabe vom Vakanzertrage fließt der Anstalt auch von denjenigen 
Besoldungsabzügen zu, welche den Geistlichen zu Gunsten des Centralfonds 
auferlegt werden, und wird aus letzterem entrichtet. 
VII. Von dem Begräbnißgelde, den Pensionen und den Unterstützungen. 
88. 
Die regelmäßigen Leistungen der Anstalt an die Hinterbliebenen derjenigen 
Geistlichen, welche als Mitglieder der Anstalt verstorben sind, bestehen in Ge— 
währung eines Beitrags zu den Begräbnißkosten und einer jährlichen 
Pension an die dazu Berechtigten.
	        
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