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1. Das Begräbnißgeld besteht, vorbehältlich der Bestimmung in § 16,
in 100 / und ist alsbald nach dem Ableben des Mitglieds zu zahlen. Zum
Bezuge des Begräbnißgeldes sind in nachstehender Reihenfolge,
unter der Voraussetzung, daß sie den Begräbnißaufwand aus ihren Mitteln
bestreiten, berechtigt: die Wittwe, die leiblichen Nachkommen, die leiblichen
Eltern und Voreltern, die Seitenverwandten bis zu den Bruders- und Schwester-
kindern einschlüssig. Abgesehen von der Wittwe entscheidet die Ordnung der
gesetzlichen Intestaterbfolge.
Sind mehrere Bezugsberechtigte vorhanden, so kann die Zahlung mit
rechtlicher Wirkung für die übrigen an einen derselben erfolgen.
Sind Bezugsberechtigte nicht vorhanden, so geht das Begräbnißgeld der
Anstalt zu Gute. Reicht aber in diesem Falle der Nachlaß des Verstorbenen
zur Deckung der nothwendigen Kosten seiner Beerdigung nicht aus, so hat die
Anstalt den Fehlbetrag, jedoch höchstens 100 J7, zuzuschießen.
Von den Mitgliedern der Anstalt selbst kann über das Begräbnißgeld
nicht verfügt werden.
2. Die Pension der bezugsberechtigten Hinterbliebenen eines verstorbenen
Mitgliedes besteht, vorbehältlich der Bestimmungen in den 88 11 und 15, in
einem Fünftheile der zuletzt bezogenen Jahresbesoldung, derge-
stalt jedoch, daß sie mindestens 460 — und höchstens 700 7 jährlich beträgt.
3. Wenn die jährlichen Mittel (8 3) der Anstalt nicht zureichen sollten,
um die festgesetzte Pension (siehe auch § 11 und § 15) zu gewähren, so sind
sämmtliche zum Genusse derselben Berechtigte verpflichtet, sich auf kürzere oder
längere Zeit einen verhältnißmäßigen Abzug gefallen zu lassen. Eine
Entschließung darüber, daß ein solcher Abzug stattzufinden habe, bedarf der
Zustimmung des ständigen Ausschusses der Synode.
4. Unter den Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder haben Anspruch
auf Gewährung der Pension
a) die Wittwe auf Lebenszeit,
b) die ehelichen Kinder, und zwar ein jedes bis zum erfüllten
einundzwanzigsten Lebensjahre.
5. Der geschiedenen Ehegattin eines verstorbenen Mitgliedes, ingleichen
der Wittwe eines Mitgliedes, welches erst nach seiner Versetzung in den Ruhe-
stand sich verheirathet hat, sowie den in einer solchen Ehe erzeugten Kindern,
steht ein Recht auf Pension nicht zu.