Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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Die Ausloosung erfolgt alljährlich einmal in der ersten Hälfte des Monats Juli durch den 
Vorsitzenden des Aufsichtsraths und den Vorstand. 
Nach geschehener Ausloosung sind die Nummern der ausgeloosten Schuldverschreibungen 
mit Angabe ihres Betrages unter der Aufforderung zu dessen Abhebung am 31. Dezember 
desselben Jahres und ebenso alljährlich bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (8 10) die 
Nummern der in früheren Verloosungen gezogenen, deren Beträge noch nicht abgehoben sind, 
bekannt zu machen und zwar in den Eisenacher Zeitungen. 
86. 
Die Rückzahlung der ausgeloosten Beträge erfolgt bei unserer Kasse an dem auf die 
Ausloosung folgenden nächsten 31. Dezember gegen Rückgabe der Schuldverschreibungen und 
ver dazu gehörigen Zinsscheine der Letzteren, soweit sie über den Rückzahlungstermin hinaus 
ällig werden. 
Für fehlende, noch fällige Zinsscheine wird der Betrag von der Kapitalsumme gekürzt. 
Mit dem Tage, an welchem die ausgeloosten oder gekündigten Schuldscheine zurückzuzahlen 
sind, hört deren Verzinsung auf. 
§ 7. 
Ist eine Schuldverschreibung dergestalt beschädigt, daß sie zum Umlauf nicht mehr geeignet 
ist, der wesentliche Inhalt nebst den Unterscheidungsmerkmalen aber sich noch mit Sicherheit 
erkennen läßt, so kann der Inhaber gegen Auslieferung derselben und gegen Erstattung der 
Kosten von der Aktien-Brauerei die Ausstellung einer neuen Urkunde verlangen, welche den 
nämlichen Inhalt wie die beschädigte und den Zusatz zu erhalten hat, daß sie an die Stelle 
der letzteren getreten sei. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn an der beschädigten Urkunde ein Theil 
fehlt, dessen Innehabung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen ebenfalls berechtigen 
würde, die Aushändigung einer neuen Urkunde oder einer dieselbe ersetzenden Bescheinigung 
zu erlangen. 
88. 
Wird eine Haupturkunde vernichtet oder beschädigt, ohne daß die Voraussetzungen vor— 
liegen, unter welchen nach § 7 die Ausfertigung einer Urkunde ohne Weiteres stattfindet, oder 
kommt sie dergestalt abhanden, daß unbekannt ist, in weffe Händen sie sich befindet, so 
kann das gerichtliche Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung derselben beantragt 
werden, insoweit nicht die durch die Urkunde verbriefte Forderung bereits ausgezahlt oder 
verjährt ist. 
§ 9. 
Die Inhaber der Anleihescheine sind bis zum Nennwerth derselben und der davon zu 
fordernden Zinsen Gläubiger der Gesellschaft und als solche berechtigt, wegen ihrer Forderung 
an Kapital und Zinsen, an das gesammte Vermögen der Aktiengesellschaft „Aktien-Brauerei 
Eisenach“" sich zu halten. 
So lange die sämmtlichen ausgegebenen Anleihescheine nicht eingelöst sind oder der zur 
Einlösung derselben erforderliche Geldbetrag nicht gerichtlich hinterlegt ist, darf die Aktien- 
gesellschaft keines ihrer Grundstücke veräußern. Vertauschung von Liegenschaften oder Zwangs- 
enteignungen gehören nicht zu den untersagten Veräußerungen, es muß jedoch in solchen Fällen 
eine etwa stattfindende baare Herauszahlung, bezw. der Erlös bei Zwangsenteignungen, zu 
neuen Erwerbungen von Liegenschaften oder zur Verbesserung der vorhandenen verwendet oder
	        
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