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Zu jeder Abtheilung ist ein alphabetisches Namenregister zu führen.
Die Abschrift des Reichsschuldbuchs wird in einem besonderen Gebäude aufbewahrt. Die
Abschrift der einzelnen Eintragungen wird spätestens eine Woche nach den Eintragungen selbst
bewirkt.
2. Bei Prüfung der Frage, ob die zur Umwandlung in eine Buchschuld eingereichten
Reichsschuldverschreibungen zum Umlauf brauchbar sind (§ 2 des Gesetzes) ist Folgendes zu
beachten:
Die Schuldverschreibungen dürfen nicht gerichtlich für kraftlos erklärt oder von einem Gericht
oder einer mit Vollstreckungsbefugniß ausgestatteten Behörde mit Beschlag belegt sein. Befindet
sich eine Außerkurssetzung darauf vermerkt, so muß auch der Vermerk ordnungsmäßiger Wieder-
inkurssetzung sich vorfinden. Die Umwandlung befleckter oder beschädigter Stücke ist nur zulässig,
wenn nach dem Ermessen der Reichsschuldenverwaltung der Antragsteller sich als der rechtmäßige
Besitzer der umzuwandelnden Schuldverschreibungen ausgewiesen hat. Jeder eingereichten Schuld-
verschreibung müssen die noch nicht fälligen Zinsscheine (Kupons) und der dazu gehörige Erneuerungs-
schein (Talon, Anweisung) beigefügt sein. Nur den Schuldverschreibungen, welche in einem dem
Fälligkeitstermin der Zinsen vorangehenden Monat eingereicht werden, sind die nächstfälligen Zins-
scheine nicht beizufügen.
Artikel 2 (§ 3 a. a. O.).
1. Zu dem Antrage auf Eintragung einer Buchschuld ist das beiliegende Muster II zu
benutzen.
2. Die Bezeichnung des Gläubigers muß so genau erfolgen, daß die Unterscheidung von
einem anderen mit Sicherheit geschehen kann.
Bei physischen Personen sind anzugeben:
a) der Familienname,
b) die Vornamen,
c) bei Frauen auch der Geburtsname,
d) der Beruf oder Stand,
e) der Wohnort und soweit erforderlich die Wohnung.
Bei großjährigen unter Vormundschaft stehenden Personen ist der Grund der Entmündigung
(z. B. entmündigt wegen Geisteskrankheit), bei minderjährigen Personen ihr Geburtstag und Ge-
burtsort oder Name, Stand und letzter Wohnort des Vaters anzugeben.
3. Die gleichen genauen Angaben (siehe 2 a bis e) sind erforderlich für die als zum Zins-
empfang berechtigt bestellten physischen Personen, seien dies nun Bevollmächtigte oder Vormünder
oder andere gesetzliche Vertreter.
4. Etwaige Beschränkungen der Gläubiger in Bezug auf Kapital oder Zinsen sind am
Schlusse zu beantragen.
5. Soll die Eintragung auf den Namen einer juristischen Person, Handelsfirma, ein-
getragenen Genossenschaft oder eingeschriebenen Hilfskasse geschehen, so ist, soweit es nicht notorisch,
dem Antrage das Zeugniß der zuständigen öffentlichen Behörde beizufügen, durch welches dargethan
wird, bei juristischen Personen, daß sie rechtliche Existenz und ihren Wohnsitz im Inlande haben,