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Ob die Verwalter der im § 4 Nr. 4 a. a. O. erwähnten Vermögensmassen bei Stellung
eines Antrags nach § 7 a. a. O. von neuem eine gerichtliche oder notarielle Urkunde, welche sie
zur Verfügung über die Masse legitimirt, beizubringen haben, darüber hat in jedem einzelnen Falle
die Reichsschuldenverwaltung zu entscheiden.
Artikel 5 (8 14 a. a. O.).
1. Auf jedes Benachrichtigungsschreiben über Eintragung einer Buchforderung ist in einer
besonders in die Augen fallenden Form der Vermerk zu setzen:
Dies Schriftstück gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte Verschreibung.
2. Die Auslieferung von Schuldverschreibungen u. s. w. an Stelle zur Löschung gelangter
Forderungen geschieht an den dazu von der Reichsschuldenverwaltung legitimirt befundenen Berechtigten
durch die preußische Kontrole der Staatspapiere in Berlin,
oder durch eine mit Kasseneinrichtung versehene Zweiganstalt der Reichsbank,
oder durch eine von der betreffenden Landesregierung für diesen Zweck zur Ver-
fügung gestellte Landeskasse,
nach Prüfung der Identität des Berechtigten gegen Quittung.
Hat der Berechtigte die Zusendung durch die Post innerhalb des Deutschen Reichs in der
Form des § 10 Absatz 2 des Gesetzes beantragt, so ist die Reichsschuldenverwaltung ermächtigt,
diesem Antrage zu entsprechen. Die Sendung geschieht alsdann auf Gefahr und Kosten des Be-
rechtigten. Der Posteinlieferungsschein dient bis zum Eingang der Quittung als Rechnungsbelag.
3. Die Mittheilung der in Gemäßheit des § 14 daselbst zu erlassenden Benachrichtigungs-
schreiben geschieht mittelst verschlossener Briefe durch die Post, und sofern es besonders beantragt
wird, mit der Bezeichnung „Einschreiben“.
4. Postsendungen, welchen Inhaberpapiere beiliegen, sind nach ihrem vollen Nennwerth
zu deklariren, außer wenn ein anderes in der Form des § 10 Absatz 2 des Gesetzes beantragt wird.
5. Wegen der Zinssendungen kommen § 18 des Gesetzes und der nachstehende Artikel 7
zur Anwendung. .
Artikel 6 (8 15 a. a. O.).
Bei der Hinterlegung von Schuldverschreibungen sind der Hinterlegungsstelle Abschrift des
Kontos und, falls die ganze Forderung hinterlegt wird, die auf das gelöschte Konto bezüglichen
Akten mitzutheilen.
Die Betheiligten sind von dem Verfügten gleichzeitig zu benachrichtigen.
Artikel 7 (§8 17 und 18 a. a. O.).
1. Die Berichtigung der Zinsen kann erfolgen:
a) durch die preußische Staatsschulden-Tilgungskasse in Berlin mittelst Baarzahlung
oder, wenn dem Empfangsberechtigten ein Girokonto bei der Reichsbank eröffnet ist,
durch Gutschrift auf dessen Konto;
b) durch die Reichsbankhauptkasse, sämmtliche Reichsbankhauptstellen, die Reichsbank-
stellen, die mit Kasseneinrichtung versehenen Nebenstellen und die Reichsbank-
Kommandite in Insterburg;