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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 9. März 1892.
Carl Alexander.
v. Groß. Vollert. v. Borberg.
Ministerial-Verordnung,
die Führung der Hypothekenbücher betreffend.
([27] 1I. Unter Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß-
herzogs wird hierdurch angeordnet, daß sowohl in den durch § 5 der Minsterial-
Verordnung vom 7. März 1874 (Seite 109 Regierungs-Blatts) betroffenen
Fällen, als auch dann, wenn aus sonstigem Anlaß Entschließung darüber zu
ergehen hat, ob Real-Hypothekenbücher an Stelle von Personal-Hypotheken-
büchern oder umgekehrt bei den Unterpfandsbehörden geführt werden sollen ( 29
der Allerhöchsten Verordnung vom 12. März 1841 Seite 25 des Regierungs-
Blatts) die Entscheidung von dem Präsidenten des zuständigen Landgerichts nach
vernommenem Gutachten der Unterpfandsbehörde zu ertheilen ist. Der Land-
gerichts-Präsident hat überall dann, wenn ihm wegen seiner Entscheidung
erhebliche Zweifel beigehen, diese an das Großherzogliche Staats-Ministerium
behufs der von letzterem zu fassenden Entschließung zu berichten. Der Unter-
pfandsbehörde ist vorbehalten, wegen der vom LandgerichtsPräsidenten ertheilten
Entscheidung an das Großherzogliche Staats-Ministerium Vorstellung zu thun.
Soweit die bisher erlassenen Vorschriften mit Vorstehendem nicht über-
einstimmen, sind sie aufgehoben.
Weimar, den 9. März 1892.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
v. Groß.