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Die Sächsisch-Thüringische Portland-Cement-Fabrik Prüssing & Co. verpflichtet sich hier—
durch, dieses Darlehn von 500 Mark mit 5 vom Hundert in halbjährlichen Terminen, am 1. April
und 1. Oktober jeden Jahres zahlbar, zu verzinsen.
Der Inhaber dieser Schuldverschreibung ist den auf der Rückseite abgedruckten Anleihe=
Bedingungen unterworfen.
Göschwitz, den 1. April 1892.
Sächsisch-Thüringische Vortland-Cement-Jabrik
Prüssing & Co. zu Göschwitz.
Der Aufsichtsrath: Der persönlich haftende Gesellschafter:
Ernst Kohl. G. Prüssing.
Eingetragen in das Controllbuch Blatt
Anleihe-Bedingungen.
Die mit Genehmigung der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung auf Grund des
Beschlusses der General-Versammlung der Sächsisch-Thüringischen Portland-Cement-Fabrik
Prüssing & Co. in Göschwitz beschlossene Anleihe von 100000 Mark Deutsche Reichswährung
erfolgt gegen Ausstellung von Schuldverschreibungen unter nachstehenden Bedingungen:
1. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber und werden in 200 Stücken von
je 500 Mark unter Nummer 1 bis 200, Abtheilung B, ausgefertigt.
2. Die Schuldverschreibungen sollen vom 1. April 1892 ab, jährlich mit 5 vom Hundert in
halbjährlichen Zielen am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres verzinst werden. Sämmtliche
Schuldverschreibungen haben unter sich gleiche Rechte.
3. Die Schuldverschreibungen sind mit Zinsscheinen für 10 Jahre und einer Zinsleiste
versehen.
4. Die Tilgung der Anleihe erfolgt vom 1. April 1893 ab nach dem beigefügten Tilgungs-
plan, doch behält sich die Sächsisch-Thüringische Portland-Cement-Fabrik Prüssing & Co. in
Göschwitz das Recht vor, die Tilgung zu verstärken oder früher zu bewirken. Bis zu vollständig
erfolgter Rückzahlung der Anleihe findet spätestens am 1. Juli jeden Jahres in Anwesenheit
eines Vertreters des Großherzoglich Sächsischen Amtsgerichts zu Jena die Ziehung der im
nächsten Jahre zur Rückzahlung gelangenden Schuldverschreibungen statt. Die Nummern der
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