Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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gezogenen Schuldverschreibungen werden durch die Gesellschafts-Blätter (Reichsanzeiger und 
Jenaer Zeitung) bekannt gegeben. Einer besonderen Benachrichtigung der Besitzer von Schuld— 
verschreibungen bedarf es in keinem Falle. Schuldverschreibungen, welche zur Rückzahlung 
aufgerufen sind, und deren Betrag nicht innerhalb fünf Jahren nach dem Rückzahlungs- 
termine erhoben wird, verfallen zu Gunsten der Sächsisch-Thüringischen Portland-Cement-Fabrik 
Prüssing & Co. in Göschwitz. 
5. Die Zinsen der Schuldverschreibungen, sowie die Kapitalbeträge der zur Einlösung 
bestimmten Schuldverschreibungen werden außer bei der Kasse der Sächsisch-Thüringischen 
Portland-Cement-Fabrik Prüssing & Co. zu Göschwitz auch zahlbar gemacht bei den jeweilig 
bekannt zu machenden Bankstellen in Weimar und Jena. 
6. Die Zinsscheine verjähren in vier Jahren und zwar vom Tage der Fälligkeit ab 
gerechnet. 
7. Die Kraftloserklärung abhanden gekommener Schuldverschreibungen erfolgt nach den 
Bestimmungen der Deutschen Civil-Prozeßordnung und des Großherzoglich Sächsisch-Weimarischen 
Gesetzes vom 10. Mai 1879. . 
8. Die Verzinsung der Schuldverschreibungen hört mit ihrem Fälligkeitstermine auf. 
Der Betrag solcher Zinsscheine, welche bei Rückempfang des Darlehens nicht mit zurück- 
gegeben, nach Fälligkeit des Kapitals aber zahlbar werden, wird am Hauptstamme des Dar- 
lehens gekürzt. 
9. Die ausgeloosten und getilgten Schuldverschreibungen werden werthlos gemacht und 
der betreffenden Jahresrechnung als Beleg beigefügt. 
10. Sollten die Zinsen zur Verfallzeit nicht pünktlich gezahlt werden, so ist der Gläubiger 
berechtigt, den Betrag der in seinem Besitze befindlichen Schuldverschreibungen sosort ohne 
vorherige Kündigung von der Sächsisch-Thüringischen Portland-Cement-Fabrik Prüssing & Co. 
zu Göschwitz einzuziehen. 
11. Diese Anleihe erfolgt unbeschadet der Rechte der unter dem 1. Januar 1889 heraus- 
gegebenen ersten Anleihe von Mark 150000 und führt zur weiteren Unterscheidung von 
letzterer die Bezeichnung „Abtheilung B“. 
12. Die Sächsisch-Thüringische Portland-Cement-Fabrik Prüssing & Co. in Göschwitz ist 
nicht berechtigt, ein Anleihegeschäft zu machen, welches die dieser neuen Auleihe eingeräumten 
Rechte irgendwie beeinträchtigt oder schmälert.
	        
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