Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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IV. Zu den gewerblichen Arbeitern im Sinne des Gesetzes sind unter 
Anderen nicht zu rechnen und zur Führung eines Arbeitsbuches nicht ver— 
pflichtet: 
1. Kinder, welche bei ihren Angehörigen und für diese, und zwar nicht auf 
Grund eines Arbeits-Vertrages, mit gewerblichen Arbeiten beschäftigt sind; 
2. Personen, welche im Gesinde-Verhältnisse stehen; 
3. die mit gewöhnlichen auch außerhalb des Gewerbes vorkommenden Ar- 
beiten beschäftigten Tagelöhner und Handarbeiter. 
V. Personen, welche nach der Auffassung der Behörde vermöge der Art 
ihrer Beschäftigung eines Arbeitsbuches nicht bedürfen, ist die Ausstellung eines 
solchen, wenn sie von ihnen beantragt wird, nicht zu verweigern. 
VI. Die Arbeitsbücher werden von den Gemeinde-Vorständen als Orts- 
Polizeibehörden ausgestellt. Sie müssen vom 1. April 1892 an nach 
Format, Papier und Druck der von dem Herrn Reichskanzler festgestellten 
Einrichtung entsprechen, wie solche aus den bei den Großherzoglichen Bezirks- 
direktionen befindlichen Mustern zu ersehen ist, und insbesondere für die Ein- 
tragungen der Arbeitgeber mindestens 24 Seiten enthalten. Arbeitsbücher mit 
größerer Seitenzahl sind zulässig, doch müssen die Angaben der Seitenzahl, 
sowie die Vordrucke für die Eintragungen und deren Nummerirung bis zur 
letzten Seite fortlaufen. Die Arbeitsbücher für männliche Arbeiter müssen 
einen blauen, diejenigen für weibliche einen braunen Unschlag haben. 
VII. Ueber die ausgestellten Arbeitsbücher ist von der Orts-Polizeibehörde 
ein für jedes Kalenderjahr abschließendes Verzeichniß nach dem Formular B Re- 
gierungs-Blatt 1878 Seite 271 zu führen. (8 110.) 
VIII. Die Orts-Polizeibehörde hat Arbeitsbücher nur für solche Arbeiter 
auszustellen, welche im Bezirk entweder ihren letzten dauernden Aufenthalt 
gehabt oder falls ein solcher im Gebiet des Deutschen Reichs nicht stattgefunden 
hat, ihren ersten deutschen Arbeitsort gewählt haben (§ 108). Die Ausstellung 
eines Arbeitsbuches darf überdies nur erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wird, 
daß für den Arbeiter bis dahin ein Arbeitsbuch noch nicht ausgestellt, 
oder daß das für ihn ausgestellte Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder 
nicht mehr brauchbar oder verloren gegangen oder vernichtet ist, 
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