Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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oder daß von dem Arbeitgeber unzulässige Merkmale, Eintragungen oder 
Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht sind, 
oder daß von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung 
des Arbeitsbuches verweigert wird (88 108, 109, 112). 
IX. Wird der Antrag auf Ausstellung eines Arbeitsbuches nicht von dem 
Vater oder Vormunde gestellt, so hat die Orts-Polizeibehörde den Nachweis 
zu fordern, daß der Vater oder Vormund dem Antrage zustimmt, oder in den 
Fällen, wo die Erklärung des Vaters nicht beschafft werden kann, oder wo 
der Vater ohne genügenden Grund und zum Nachtheil des Arbeiters die Zu- 
stimmung verweigert, daß die Gemeinde-Behörde desjenigen Ortes, wo der 
Arbeiter seinen letzten dauernden Aufenthalt gehabt oder wo, in Ermangelung 
eines solchen innerhalb des Deutschen Reiches, der Arbeiter seinen ersten 
deutschen Arbeitsort gewählt hat, die Zustimmung des Vaters ergänzt hat 
GE 108). 
Daß die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen sei, wird in der Regel 
nur anzunehmen sein, wenn der letztere körperlich oder geistig unfähig ist, eine 
Erklärung abzugeben, oder wenn sein Aufenthalt unbekannt oder der Art ist, 
daß ein mündlicher oder schriftlicher Verkehr mit ihm nicht möglich ist. Eine 
Ergänzung der Zustimmung des Vormundes ist im Gesetze nicht vorgesehen 
und demnach auch nicht auszusprechen. Die Ergänzung der Zustimmung des 
Vaters ist, wo sie gesetzlich begründet erscheint, schriftlich auszusprechen und 
mit Unterschrift und Siegel zu versehen. 
Der Nachweis der Zustimmung des Vaters oder Vormundes ist durch 
Beibringung einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung des Vaters oder 
Vormundes, der Nachweis der Ergänzung der Zustimmung des Vaters ist durch 
eine schriftliche Bescheinigung der vorbezeichneten Gemeinde-Behörde zu er- 
bringen. 
X. Soweit nicht anderweit feststeht, daß der Arbeiter zum Besuch der 
Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, ist darüber eine Bescheinigung des Schul- 
Vorstandes desjenigen Ortes zu erfordern, wo der Arbeiter aus der Volksschule 
entlassen ist. 
XI. Sofern Jahr, Tag und Ort der Geburt des Arbeiters nicht ander- 
weit feststehen, ist die Beibringung einer Geburts-Urkunde (Geburts-, Tauf- 
Scheines) zu fordern.
	        
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