50
das Vollmachts-Verhältniß ausdrückenden Zusatze zu versehen
haben.
XIV. Die Ausstellung der Arbeitsbücher muß kosten- und stempelfrei er—
folgen. Nur für die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches an Stelle eines
unbrauchbar gewordenen, verloren gegangenen oder vernichteten kann eine Gebühr
bis zum Betrage von 50 Pfeunigen erhoben werden. (§ 109 Absatz 2.) Ist
die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuchs durch Verschulden des Arbeitgebers
nothwendig geworden, so ist diese Gebühr von dem Arbeitgeber einzuziehen.
(§ 112 Absatz 1.)
XV. Während der bisherige § 107 die Arbeitgeber verpflichtete, das
Arbeitsbuch an den Arbeiter selbst auszuhändigen, hat die Aushändigung des
Arbeitsbuches nunmehr bei Arbeitern unter 16 Jahren an den Vater oder
Vormund zu erfolgen. Bei Arbeitern über 16 Jahren hat dies dann zu
geschehen, wenn der Vater oder der Vormund es ausdrücklich verlangt. Mit
Genehmigung der Gemeinde-Behörde des im § 108 bezeichneten Ortes kann
die Aushändigung auch an die Mutter oder einen sonstigen Angehörigen oder
unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.
Diese Genehmigung ist insbesondere in solchen Fällen zu ertheilen, wo
die Aushändigung des Arbeitsbuchs an den Vater oder Vormund wegen dessen
Abwesenheit oder Erkrankung schwer zu bewirken ist oder wegen mangeluder
geistiger oder sittlicher Qualifikation des Vaters zum Nachtheil des minder-
jährigen Arbeiters gereichen würde. Zur Aushändigung des Arbeitsbuchs an
„sonstige Angehörige“ des Arbeiters ist die Genehmigung nur zu ertheilen,
wenn der Aushändigung an die Mutter Gründe der vorbezeichneten Art oder
andere triftige Gründe entgegenstehen, und endlich an den Arbeiter selbst nur
dann, wenn dies auch bezüglich der sonstigen Angehörigen desselben der Fall
ist. Unter „Angehörigen" sind solche Verwandte oder Hausgenossen des
minderjährigen Arbeiters zu verstehen, welche an Stelle der Eltern oder in
Vertretung des Vormundes thatsächlich die Pflege und Fürsorge für denselben
ausüben.
XVI. Ein Zeugniß über Art und Dauer der Beschäftigung sowie über
Führung und Leistungen (§ 113) kann sowohl der minderjährige Arbeiter selbst
als sein Vater oder Vormund fordern. Die Aushändigung des Arbeitszeng-