Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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in welcher Weise die Strafgelder und die nach § 134 Absatz 2 ver- 
wirkten Lohnbeträge zum Besten der Arbeiter verwendet werden. 
IV. Da die Prüfung nicht an eine bestimmte Frist gebunden ist und die 
Ortspolizei-Behörde zu jeder Zeit, wenn sie einen Mangel in der Arbeits- 
Ordnung entdeckt, die Beseitigung desselben anordnen kann, so empfiehlt es sich 
namentlich in der ersten Zeit, mit Vorsicht vorzugehen und soweit nicht Beschwerden 
von Arbeitern vorliegen, zunächst nur wegen zweifelloser Lücken und Gesetz- 
widrigkeiten die Ersetzung oder Abänderung anzuordnen. In dieser Anordnung 
kann — namentlich, wenn die Arbeits-Ordnung noch andere rechtlich zweifel- 
hafte Bestimmungen enthält — ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß 
die Anordnung weiterer Abänderungen vorbehalten bleibe. 
V. Gegen die Anordnung der Orts-Polizeibehörde findet binnen zwei 
Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungs-Behörde statt (§ 1341 
Absatz 2). 
VI. Auf Arbeits-Ordnungen, welche vor dem ersten Jannar 1891 
erstmalig erlassen sind, finden die Vorschriften der §§ 134 d und 134e 
Absatz 1 über die Anhörung der Arbeiter keine Anwendung. Dies gilt für 
die vor dem ersten Januar 1891 erlassenen Arbeits-Ordnungen auch dann, wenn 
sie nach diesem Zeitpunkt, aber vor dem 1. April 1892 abgeändert oder voll- 
ständig revidirt und umgestaltet worden sind. Dagegen finden die §§ 134 
und 134e Absatz 1 Anwendung auf alle nach dem 1. Januar 1891 erstmalig 
erlassenen Arbeits-Ordnungen und auf alle Nachträge, durch welche nach dem 
1. April 1892 früher erlassene Arbeits-Ordnungen abgeändert werden. 
Aus der Vorschrift des § 134a Absatz 1: „der Erlaß erfolgt durch 
Aushang“ ist nicht zu folgern, daß ältere Arbeits-Ordnungen, deren Aushang 
nicht stattgefunden hat, nicht als erlassen gelten; sie müssen vielmehr von dem 
Zeitpunkt an als erlassen angesehen werden, wo sie in anderer Form, z. B. 
durch Behändigung allen Arbeitern zugänglich geworden sind. Dagegen müssen 
vom 1. April 1892 an nach § 134c Absatz 2 alle Arbeits-Ordnungen an 
geeigneter, allen Arbeitern zugänglicher Stelle ausgehängt sein. 
1892 0
	        
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