.Wie groß ist die Zahl der in der revidirten Anlage zur Zeit beschäf-
tigten Arbeiter
a) zwischen 16 und 21 Jahren,
b) zwischen 14 und 16 Jahren,
) unter 14 Jahren?
In allen Rubriken a, b und c sind diese Zahlen getrennt nach Ge-
schlechtern festzustellen. Außerdem ist, soweit dies thunlich, die Zahl
der Arbeiterinnen über 21 Jahren zu ermitteln.
Sind sämmtliche minderjährigen Arbeiter (mit Ausnahme der unter
Alll Absatz 3 bezeichneten) mit vorschriftsmäßig ausgefüllten Arbeits-
büchern versehen?
Ist in den Arbeitsräumen, in denen Arbeiterinnen über 16 Jahren
beschäftigt werden, der Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen aus-
gehängt?
Stimmen die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, die Arbeitszeit an den
Vorabenden der Sonn= und Festtage und die Mittagspause der Arbeiterinnen
über 16 Jahren mit den gesetzlichen Vorschriften (8§ 137 Absatz 1—4)
und mit der der Orts-Polizeibehörde erstatteten Anzeige überein?
. Wird denjenigen Arbeiterinnen über 16 Jahren, welche ein Hauswesen
zu besorgen haben, auf ihren Antrag eine 1½⅛/ stündige Mittagspause
gewährt?
Werden nicht Arbeiterinnen entgegen der Vorschrift des § 137 Absatz 5
der Gewerbe-Ordnung während der ersten 4 Wochen nach ihrer Nieder-
kunft beschäftigt oder ist, sofern eine Beschäftigung während der folgen-
den 2 Wochen stattfindet, das Zeugniß eines approbirten Arztes, welches
diese Beschäftigung für zulässig erklärt, beigebracht worden?
Sind in den Arbeitsräumen, in denen jugendliche Arbeiter beschäftigt
werden, der Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen und das Ver-
zeichniß der jugendlichen Arbeiter ausgehängt?
Stimmen die Angaben dieses Verzeichnisses über Arbeitszeit und Pausen
mit der der Orts-Polizeibehörde gemachten Anzeige überein?
Stimmen die in die Verzeichnisse eingetragenen jugendlichen Arbeiter
mit dem Befunde und mit den vom Arbeitgeber verwahrten Arbeits-
büchern überein?