Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

.Wie groß ist die Zahl der in der revidirten Anlage zur Zeit beschäf- 
tigten Arbeiter 
a) zwischen 16 und 21 Jahren, 
b) zwischen 14 und 16 Jahren, 
) unter 14 Jahren? 
In allen Rubriken a, b und c sind diese Zahlen getrennt nach Ge- 
schlechtern festzustellen. Außerdem ist, soweit dies thunlich, die Zahl 
der Arbeiterinnen über 21 Jahren zu ermitteln. 
Sind sämmtliche minderjährigen Arbeiter (mit Ausnahme der unter 
Alll Absatz 3 bezeichneten) mit vorschriftsmäßig ausgefüllten Arbeits- 
büchern versehen? 
Ist in den Arbeitsräumen, in denen Arbeiterinnen über 16 Jahren 
beschäftigt werden, der Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen aus- 
gehängt? 
Stimmen die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, die Arbeitszeit an den 
Vorabenden der Sonn= und Festtage und die Mittagspause der Arbeiterinnen 
über 16 Jahren mit den gesetzlichen Vorschriften (8§ 137 Absatz 1—4) 
und mit der der Orts-Polizeibehörde erstatteten Anzeige überein? 
. Wird denjenigen Arbeiterinnen über 16 Jahren, welche ein Hauswesen 
zu besorgen haben, auf ihren Antrag eine 1½⅛/ stündige Mittagspause 
gewährt? 
Werden nicht Arbeiterinnen entgegen der Vorschrift des § 137 Absatz 5 
der Gewerbe-Ordnung während der ersten 4 Wochen nach ihrer Nieder- 
kunft beschäftigt oder ist, sofern eine Beschäftigung während der folgen- 
den 2 Wochen stattfindet, das Zeugniß eines approbirten Arztes, welches 
diese Beschäftigung für zulässig erklärt, beigebracht worden? 
Sind in den Arbeitsräumen, in denen jugendliche Arbeiter beschäftigt 
werden, der Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen und das Ver- 
zeichniß der jugendlichen Arbeiter ausgehängt? 
Stimmen die Angaben dieses Verzeichnisses über Arbeitszeit und Pausen 
mit der der Orts-Polizeibehörde gemachten Anzeige überein? 
Stimmen die in die Verzeichnisse eingetragenen jugendlichen Arbeiter 
mit dem Befunde und mit den vom Arbeitgeber verwahrten Arbeits- 
büchern überein?
	        
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