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10. Stimmen Arbeitszeit und Pausen der jugendlichen Arbeiter mit den
gesetzlichen Vorschriften und den auf den Verzeichnissen eingetragenen
Angaben überein?
III. Bezüglich derjenigen jugendlichen Arbeiter, welche nach Maßgabe der
Bestimmungen unter Alll Absatz 3 zur Führung einer Arbeitskarte spätestens
bis 1. April 1894 verpflichtet sind, ist von der Orts-Polizeibehörde festzustellen,
ob die Arbeitskarten für diese entsprechend den Bestimmungen des bisherigen
§ 137 über die Arbeitskarten und den dazu ergangenen Ausführungs-Vor-
schriften ausgestellt sind. Die Orts-Polizeibehörde hat bis dahin auch das
Jahres-Verzeichniß der ausgestellten Arbeitskarten nach dem Formular D der
Auweisung vom 10. November 1878 fortzuführen.
IV. Nach jeder Revision einer den Bestimmungen der §§ 135 bis 139b
der Gewerbe-Ordnung unterworfenen Anlage hat die Orts-Polizeibehörde das
Datum derselben in die nach OIII zu führenden Verzeichnisse der Fabriken 2c.
einzutragen. Werden jugendliche Arbeiter beschäftigt, so ist außerdem auf den
in den Arbeitsräumen aushängenden Verzeichnissen ein Revisions-Vermerk zu
machen. Nach Vornahme jeder Revision ist ferner dabei die festgestellte Anzahl
der Kinder, der jungen Leute, der Arbeiterinnen zwischen 16 und 21 Jahren
und der Arbeiterinnen über 21 Jahren gleichfalls in die nach CllI zu
führenden Verzeichnisse der Fabriken u. s. w. einzutragen.
V. Alljährlich im Monat Dezember haben die Orts-Polizeibehörden der
höheren Verwaltungs-Behörde eine Uebersicht der in ihrem Bezirke vorhandenen
Fabriken u. s. w., in denen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt
werden, nach dem bei dem Großherzoglichen Bezirksdirektor einzusehenden
Formular einzureichen.
VI. Im Laufe des Sommers 1892 ist von der Orts-Polizeibehörde eine
allgemeine Revision sämmtlicher gewerblichen Anlagen vorzunehmen. Bei dieser
ist hauptsächlich festzustellen, ob die zur Zeit beschäftigten minderjährigen
Arbeiter mit vorschriftsmäßig ausgestellten und ausgefüllten, den neuen Vor-
schriften entsprechenden Arbeitsbüchern versehen sind, ob in den Fabriken und
den ihnen gleich gestellten Anlagen die Vorschriften über die Beschäftigung
von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern befolgt werden und ob die aus-
hängenden Verzeichnisse der jugendlichen Arbeiter und die Auszüge aus den