Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

57 
10. Stimmen Arbeitszeit und Pausen der jugendlichen Arbeiter mit den 
gesetzlichen Vorschriften und den auf den Verzeichnissen eingetragenen 
Angaben überein? 
III. Bezüglich derjenigen jugendlichen Arbeiter, welche nach Maßgabe der 
Bestimmungen unter Alll Absatz 3 zur Führung einer Arbeitskarte spätestens 
bis 1. April 1894 verpflichtet sind, ist von der Orts-Polizeibehörde festzustellen, 
ob die Arbeitskarten für diese entsprechend den Bestimmungen des bisherigen 
§ 137 über die Arbeitskarten und den dazu ergangenen Ausführungs-Vor- 
schriften ausgestellt sind. Die Orts-Polizeibehörde hat bis dahin auch das 
Jahres-Verzeichniß der ausgestellten Arbeitskarten nach dem Formular D der 
Auweisung vom 10. November 1878 fortzuführen. 
IV. Nach jeder Revision einer den Bestimmungen der §§ 135 bis 139b 
der Gewerbe-Ordnung unterworfenen Anlage hat die Orts-Polizeibehörde das 
Datum derselben in die nach OIII zu führenden Verzeichnisse der Fabriken 2c. 
einzutragen. Werden jugendliche Arbeiter beschäftigt, so ist außerdem auf den 
in den Arbeitsräumen aushängenden Verzeichnissen ein Revisions-Vermerk zu 
machen. Nach Vornahme jeder Revision ist ferner dabei die festgestellte Anzahl 
der Kinder, der jungen Leute, der Arbeiterinnen zwischen 16 und 21 Jahren 
und der Arbeiterinnen über 21 Jahren gleichfalls in die nach CllI zu 
führenden Verzeichnisse der Fabriken u. s. w. einzutragen. 
V. Alljährlich im Monat Dezember haben die Orts-Polizeibehörden der 
höheren Verwaltungs-Behörde eine Uebersicht der in ihrem Bezirke vorhandenen 
Fabriken u. s. w., in denen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt 
werden, nach dem bei dem Großherzoglichen Bezirksdirektor einzusehenden 
Formular einzureichen. 
VI. Im Laufe des Sommers 1892 ist von der Orts-Polizeibehörde eine 
allgemeine Revision sämmtlicher gewerblichen Anlagen vorzunehmen. Bei dieser 
ist hauptsächlich festzustellen, ob die zur Zeit beschäftigten minderjährigen 
Arbeiter mit vorschriftsmäßig ausgestellten und ausgefüllten, den neuen Vor- 
schriften entsprechenden Arbeitsbüchern versehen sind, ob in den Fabriken und 
den ihnen gleich gestellten Anlagen die Vorschriften über die Beschäftigung 
von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern befolgt werden und ob die aus- 
hängenden Verzeichnisse der jugendlichen Arbeiter und die Auszüge aus den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.