Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 23. März 1892. 
Carl Alexander. 
v. Groß. Vollert. v. Borberg. 
391 Nachtrag zu dem Gesetz vom 9. Februar 1881, betreffend die Unterbringung verwahrloster 
Kinder; vom 23. März 1892. 
Wir Carl Alerxander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
c. 2c. 
verordnen in Abänderung des Gesetzes vom 9. Februar 188 1, betreffend die 
Unterbringung verwahrloster Kinder — Regierungs-Blatt von 1881 Seite 5 — 
mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
  
J. 
An Stelle der Bestimmung des § 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Februar 
1881 tritt folgende Bestimmung: 
„Das Recht der Zwangserziehung hört, abgesehen von der Aufhebung 
des Unterbringungsbeschlusses im Fall des S5, auf 
lmit dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr des Zöglings, 
mit dem Beschluß der Entlassung aus der Zwangserziehung, 
mit der Verheirathung des weiblichen Zöglings, 
mit dem Eintritt des Zöglings zum Dienst im stehenden Heer oder 
in der stehenden Marine." 
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