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IV. Bestimmungen über den Handel mit Sprengstoffen, sowie über
deren Aufbewahrung und Verausgabung.
8 24.
Wer Sprengstoffe feilhalten will, muß davon der Ortspolizeibehörde Anzeige machen.
Wer Sprengstoffe feilhalten will, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884
unterliegen, bedarf dazu der polizeilichen Erlaubniß gemäß § 1 dieses Gesetzes.
Sprengpatronen dürfen von den Fabriken und Händlern und ihren Beauftragten nicht
einzeln und lose, sondern nur in den nach § 6 dafür vorgesehenen Behältern abgegeben werden.
Diese Behälter müssen mit der Jahreszahl der Abgabe aus der Fabrik und mit einer durch
das Jahr der Abgabe sortlaufenden Nummer versehen sein. Dieselbe Zahl und Nummer
müssen auch an jeder in den Behältern verpackten Sprengpatrone angebracht sein. Außerdem
muß an jeder Sprengpatrone der Name des Sprengstoffs, sowie die Firma oder Marke der
Fabrik oder eine von der Centralbehörde gebilligte und öffentlich bekannt gemachte Bezeichnung
der Fabrik angebracht sein.
In dem gemäß § 1 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 zu führenden
Register sind Jahreszahl und Nummer der gekauften und abgegebenen Sprengpatronen zu
vermerken.
g 25.
Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkaufe von Sprengstoffen befaßt, welche dem
Reichsgesetz vom 9. Juni 1884 nicht unterliegen, ist verpflichtet, über alle An- und Verkäufe
dieser Stoffe in Mengen von mehr als 1 Kilogramm ein Buch zu führen, welches den Namen
der Verkäufer und der Abnehmer, den Zeitpunkt des Ankaufs und der Abgabe, die Mengen
der gekauften und abgegebenen Stoffe, sowie bei Sprengpatronen deren Jahreszahl und Nummer
angiebt. Dieses Buch ist auf Verlangen der Polizeibehörde zur Einsicht vorzulegen. Hinsicht-
lich der Buchführung greisen im Uebrigen die auf Grund des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884
erlassenen Vorschriften Platz.
#§ 6.
Die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von welchen ein Mißbrauch derselben zu
befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren ist verboten. Auf Spielwaaren, welche
ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten, findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Die Abgabe von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 9. Juni
1884 unterliegen, darf seitens der Fabriken und Händler und ihrer Beauftragten nur an solche
Personen erfolgen, welche nach den gemäß § 2 dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zum
Besitz von Sprengstoffen berechtigt sind. Bei Staatswerken, welche besonderer Erlaubniß zum
Besitz von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann die Abgabe an solche Personen erfolgen, welche
von der Verwaltung des Werkes zu der Annahme ausdrücklich ermächtigt sind.
* 27.
Die Verausgabung von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom
9. Juni 1881 unterliegen, an die in Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen An-
lagen beschäftigten Bergleute, Arbeiter u. s. w. darf nur von denjenigen Betriebsleitern,