Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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technikums  (vergl.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens
vom  20.  August  1862,  Reg.  Blatt  S.  174  und  §.  5  der  Verfügung  desselben  Ministeriums
  vom  18.  Juli  1870,  Reg.  Blatt  S.  339  ff.),  wobei  Kandidaten,  welche  ihre
Studienlaufbahn  nicht  im  Inlande  gemacht  haben,  zu  der  Prüfung  dann  zugelassen
werden  können,  wenn  sie  sich  über  den  Besitz  derjenigen  Kenntnisse,  welche  für  die
genügende  Erstehung  der  technischen  Maturitätsprüfung  verlangt  werden,  in  anderer
Weise  ausweisen;
4)  über  eine  zu  seiner  fachlichen  Ausbildung  geeignete  Laufbahn;
5)  über  sittliches  Betragen.
"  §.  12.
Der  Nachweis  über  die  in  8.  11  Ziff.  4  und  5  aufgeführten  Erfordernisse  ist
zu  4.  in  Betreff  der  fachlichen  Ausbildung
a)  durchi  Zeugnisse  von  den-  durch  die  Kandidaten  besuchten  höheren  technischen  Lehranstalten,
  sowie  durch  Zeugnisse  derjenigen,  unter  deren  Aufsicht  der  Kandidat
sich  etwa  weiter  vorbereitet  hat,  und  außerdem
b)  durch  Vorlegung  der  in  der  Beilage  aufgeführten  Arbeiten,  deren  eigenhändige
Ausführung  von  der  betreffenden  Lehranstalt,  beziehungsweise  auf  sonstigem  Wege,
mit  Angabe  der  Zeit  der  Fertigung,  sowie  mit  der  Bezeichnung,  ob  Kopie  oder
eigene  Erfindung,  beurkundet  sein  muß;
zu  5.  durch  die  unter  4  a.  erwähnten  Zeugnisse  zu  liefern.
Die  von  Privatpersonen  oder  von  ausländischen  Behörden  ausgestellten  Zeugnisse
müssen  gehörig  beglaubigt,  beziehungsweise  mit  Amtssiegel  versehen  sein.
§.  13

Die  Meldungseingaben  mit  den  erforderlichen  Belegen  (§§.  11  und  12)  sind  je
vor  dem  1.  Juli  eines  Jahres  bei  dem  Ministerium  des  Innern  einzureichen,  welches
nach  vorgängiger  gutächtlicher  Einvernehmung  der  Püfungskommission  (§.  10  Abs.  2)
über  die  von  den  Kandidaten  vorgelegten  Arbeiten  (§.  12  zu  Ziffer  4  lit.  b.)  in  Gemeinschaft
  mit  den  oben  (§§.  7  und  10)  genannten  Ministerien  über  die  Zulassung  zur
Prüfung  erkennt  und  die  zu  der  Prüfung  zugelassenen  Kandidaten  zu  derselben  vorladet.

§.  14.

Die  Prüfung  findet  alljährlich  im  Monat  Oktober  statt  und  wird  je  unter  näherer

Angabe  des  Termins  im  Staatsanzeiger  besonders  ausgeschrieben.