Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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2)  wenn  durch  ihre  Schuld  länger  als  drei  Monate  die  Gesellschaft  ohne  Aufsichtsrath  geblieben  ist,
oder  in  dem  letzteren  die  zur  Beschlußfähigkeit  erforderliche  Zahl  von  Mitgliedern  gefehlt  hat;

3)  wenn  sie  in  ihren  Darstellungen,  in  ihren  Uebersichten  über  den  Vermögensstand  der  Gesellschaft
oder  in  den  in  der  Generalversammlung  gehaltenen  Vorträgen  wissentlich  den  Stand  der  Verhältnisse
  der  Gesellschaft  unwahr  darstellen  oder  verschleiern.

Wird  in  den  Fällen  zu  2.  und  3.  festgestellt,  daß  mildernde  Umstände  vorhanden  sind,  so  ist

auf  Geldstrafe  bis  zu  Eintausend  Thalern  zu  erkennen.

Artikel  207.

Eine  Gesellschaft  ist  eine  Aktiengesellschaft,  wenn  sich  die  sämmtlichen  Gesellschafter  nur  mit  Einsagen
  betheillgen,  ohne  persönlich  für  die  Verbindlickkeiten  der  Gesellschaft  zu  haften.

Das  Gesellschaftskapital  wird  in  Aktien  oder  auch  in  Aktienantheile  zerlegt.

Die  Aktien  oder  Aktienantbeile  sind  untheilbar.

Dieselben  können  auf  Inhaber  oder  auf  Namen  lauten.

Artikel  207a#.

Die  Aktien  oder  Aktienantheile  müssen,  wenn  sie  auf  Namen  lauten,  auf  elnen  Betrag  von
mindestens  funfzig  Vereinsthalern,  wenn  sie  auf  Inhaber  lauten,  auf  einen  Betrag  von  mindestens
Einhundert  Vereinsthalern  gestellt  werden.  Bei  Versücherungsgesellschaften  müssen  auch  solche  Aktien
oder  Aktienantheile,  welche  auf  Namen  lauten,  auf  einen  Betrag  von  mindestens  Einhundert  Verelnsthalern
  gestellt  werden.

Aktien  oder  Aktienanthelle,  welche  auf  einen  geringeren  Betrag  gestellt  werden,  sind  nichtig.  Die
Ausgeber  solcher  Aktien  oder  Aktienantheile  sind  den  Besitzern  für  allen  durch  die  Ausgabe  verursachten
Schaden  solidarisch  verhaftet.

Der  Nominalbetrag  der  Aktlen  oder  Aktlenantheile  darf  während  des  Bestehens  der  Gesellschaft
weder  vermindert  noch  erhöht  werden.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  von  Promessen  und  Interlmsscheinen.

Artikel  208.

Eine  Aktiengesellschaft  gilt  als  Handelsgesellschaft,  auch  wenn  der  Gegenstand  des  Unternehmens
nicht  in  Handelsgeschäften  besteht.

Ueber  die  Errichtung  und  den  Inhalt  des  Gesellschaftsvertrages  (Statuts)  muß  eine  gerlchtliche
oder  notarielle  Urkunde  ausgenommen  werden.

Zur  Aktlenzelchnung  genügt  eine  schriftliche  Erklärung.

Artikel  209.

Der  Gesellschaftsvertrag  muß  insbesondere  bestimmen:

1)  die  Flrma  und  den  Sitz  der  Gesellschaft;