Der 85 des Gesetzes, betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse
der Handfeuerwaffen, vom 19. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 109) tritt mit
dem 1. Januar 1893, die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten, inso-
weit dieselben nicht bereits in Kraft sich befinden, mit dem 1. April 1893
in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 20. Dezember 1892.
Wilhelm.
von Beetticher.
(2) II. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 19. Dezember
1892 im Centralblatt für das Deutsche Reich ist auf Grund der Vorschriften
in § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichsgesetz-Blatt Seite 52) der
Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das
Jahr 1893 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag
zu gewähren sind:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskot 80 Pf. 65 Pf.
b) für die Mittagskottt . ... 40 „ 35 „
c) für die Abendkost.... . . ... 25 „ 20 „
d) für die Morgenkoft 15„ 10 „
Es wird dies hierdurch noch besonders zur Kenntniß gebracht.
Weimar, den 2. Januar 1893.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Wobenius.