Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

Zegierungs-Blatt

Großherzogthum
Sacsen-  Weimar=  Eisenack.

Nummer  1.  6  Weimar.“  *  11.  Jannar  1893.

 

 

Inhalt:  Ministerial  ·  Belanntmachung,  betr.  die  Inkraftsetzung  des  Reichs-  ee  über  die  Prüfung  der  Läufe  und
Verschlüsse  der  Handfeuerwassen,  Seite  1.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die  Vergütungssätze  für  die  Naturalverpflegung
  der  bewaffneten  Mocht  iaut  Frieden  im  Jahre  1893  betr.,  Seite  2.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,
die  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person  an  den  Gewerbeverein-  zu  Weimar  betr.,  Seite  2.  —
Jnhalts-Verzeichniß  aus  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  (Anhang  zu  Nr.  53,  1892),  Seite  3.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

II!  I.  Indem  die  nachstehende  Kaiserliche  Verordnung  vom  20.  Dezember
1892  hierdurch  noch  besonders  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  werden
die  betreffenden  Gewerbetreibenden  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  hiernach
die  Anbringung  des  Vorrathszeichens  auf  den  Handfeuerwaffen  bis  zum  1.  April
1893  zu  bewirken  ist,  widrigenfalls  die  bis  dahin  damit  nicht  versehenen  Handfeuerwaffen
  der  Beschußprobe  nach  den  sonstigen  Vorschriften  des  Reichsgesetzes
  vom  19.  Mai  1891  unterworfen  sind.

Ueber  die  Anbringung  des  Vorrathszeichens  enthält  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  26.  Juli  1892  (Regierungs-Blatt  Seite  177)  das  Nähere.

Weimar,  den  2.  Jannar  1893.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:
1893  1