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a) auf alle dienstlichen Sendungen an Großherzogliche Staats-
behörden und Beamte bis herab zu den untern Organen der Staatsverwaltung,
z. B. Ortssteuereinnehmer, Katasterführer, Steueraufseher, Gendarmen, Forst-
aufseher, Chausseeaufseher und dergleichen, ohne Unterschied, ob die Sendungen
Dienst= oder Parteisachen betreffen;
b) auf diejenigen dienstlichen Sendungen an andere öffentliche
Behörden, z. B. Kirchen-, Schul-, Gemeinde= und Stiftungs-Behörden und
an die solche Behörden vertretenden Beamten, welche mit der Bezeichnung:
„Frei laut Aversum Nr. 15“ und mit Angabe der absendenden Behörde oder
des absendenden Beamten versehen sind;
JD0) unter die Befreiung fallen alle unter a und b bezeichneten Behörden
und Beamten, welche im Großherzogthume ihren Sitz haben, und außerhalb
des Großherzogthums die im Herzogthum Sachsen-Meiningen ihren Sitz habende
Großherzogliche Forstrevierverwaltung zu Wasungen nebst den in den an-
grenzenden Meiningenschen Ortschaften wohnenden Großherzoglichen Forstauf-
sehern, und zwar ohne Unterschied, ob die Orte zum Bestellbezirke einer
Postanstalt des Oberpostdirektionsbezirks Erfurt, oder eines andern Oberpost-
direktionsbezirks gehören;
d) die Befreiung erstreckt sich auf die Orts= und die Landbestellgebühren,
auf letztere auch im Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt.
IV. Dagegen erstreckt sich die Befreinng von Postbestellgebührennicht:
a) auf Sendungen an Behörden und Beamte, welche aus andern als
Großherzoglichen Staatskassen unterhalten werden, insbesondere nicht auf
Sendungen an Behörden und Beamte des Großherzoglichen Hofes und der
Hofverwaltung, ingleichen der Universität Jena, und nicht auf Sendungen an
die dem Großherzogthume mit andern Staaten gemeinschaftlichen Behörden
(Oberlandesgericht in Jena, statistisches Bürean vereinigter Thüringischer
Staaten in Weimar), ingleichen nicht auf Sendungen an die Großherzoglichen
Spezialkommissionen für Ablösungen und Grundstückszusammenlegungen, auch
nicht auf Sendungen an Standesbeamte;
b) auf Sendungen an Beamte in deren Privatangelegenheiten;
) auf Zeitungsbestellgeld und Eilbestellgeld.
V. Sofern und soweit Behörden und Beamte Packet= pp. Sendungen bisher
von der Postanstalt haben abholen lassen, hat es hierbei auch künftig zu bewenden.