Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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a) auf alle dienstlichen Sendungen an Großherzogliche Staats- 
behörden und Beamte bis herab zu den untern Organen der Staatsverwaltung, 
z. B. Ortssteuereinnehmer, Katasterführer, Steueraufseher, Gendarmen, Forst- 
aufseher, Chausseeaufseher und dergleichen, ohne Unterschied, ob die Sendungen 
Dienst= oder Parteisachen betreffen; 
b) auf diejenigen dienstlichen Sendungen an andere öffentliche 
Behörden, z. B. Kirchen-, Schul-, Gemeinde= und Stiftungs-Behörden und 
an die solche Behörden vertretenden Beamten, welche mit der Bezeichnung: 
„Frei laut Aversum Nr. 15“ und mit Angabe der absendenden Behörde oder 
des absendenden Beamten versehen sind; 
JD0) unter die Befreiung fallen alle unter a und b bezeichneten Behörden 
und Beamten, welche im Großherzogthume ihren Sitz haben, und außerhalb 
des Großherzogthums die im Herzogthum Sachsen-Meiningen ihren Sitz habende 
Großherzogliche Forstrevierverwaltung zu Wasungen nebst den in den an- 
grenzenden Meiningenschen Ortschaften wohnenden Großherzoglichen Forstauf- 
sehern, und zwar ohne Unterschied, ob die Orte zum Bestellbezirke einer 
Postanstalt des Oberpostdirektionsbezirks Erfurt, oder eines andern Oberpost- 
direktionsbezirks gehören; 
d) die Befreiung erstreckt sich auf die Orts= und die Landbestellgebühren, 
auf letztere auch im Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt. 
IV. Dagegen erstreckt sich die Befreinng von Postbestellgebührennicht: 
a) auf Sendungen an Behörden und Beamte, welche aus andern als 
Großherzoglichen Staatskassen unterhalten werden, insbesondere nicht auf 
Sendungen an Behörden und Beamte des Großherzoglichen Hofes und der 
Hofverwaltung, ingleichen der Universität Jena, und nicht auf Sendungen an 
die dem Großherzogthume mit andern Staaten gemeinschaftlichen Behörden 
(Oberlandesgericht in Jena, statistisches Bürean vereinigter Thüringischer 
Staaten in Weimar), ingleichen nicht auf Sendungen an die Großherzoglichen 
Spezialkommissionen für Ablösungen und Grundstückszusammenlegungen, auch 
nicht auf Sendungen an Standesbeamte; 
b) auf Sendungen an Beamte in deren Privatangelegenheiten; 
) auf Zeitungsbestellgeld und Eilbestellgeld. 
V. Sofern und soweit Behörden und Beamte Packet= pp. Sendungen bisher 
von der Postanstalt haben abholen lassen, hat es hierbei auch künftig zu bewenden.
	        
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