Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

oder  Kommunalzuschläge  von  der  veranlagten  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuer
  erhoben  werden.

Die  Bestimmungen  über  die  Vorausbelastung  der  Gebäudesteuer  beruhen
auf  der  Voraussetzung,  daß  letztere  nach  der  neuen  Veranlagung  am  1.  April
1895  einen  Jahresertrag  von  60  000  Mark  liefern  wird.  Insoweit  der  Ertrag
um  mehr  als  3  000  Mark  über  oder  unter  diesem  Ertrage  bleibt,  findet  eine
entsprechende  Erhöhung  oder  Ermäßigung  der  oben  festgestellten  Prozentsätze  statt.

S.  7.  #

a)  Die  in  Bockenheim  bestehenden  Verbrauchsabgaben  auf  Mehl  und
Backwaaren  kommen  mit  dem  Tage  der  Vereinigung  in  Wegfall.

b)  Die  Verbrauchsabgaben  von  Fleisch=  und  Schlachtvieh  werden  bis
zum  31.  März  1905  in  bisheriger  Höhe  forterhoben.  Sollte  jedoch
das  Bockenheimer  Schlachthaus  schon  vorher  außer  Betrieb  gesetzt
werden  kommen  diese  besonderen  Verbrauchsabgaben  ebenfalls  in
Wegfall.

VSolange  und  insoweit  diese  Abgaben  zur  Erhebung  gelangen,
dürfen  von  den  Bockenheimer  Metzgern  Schlachtgebühren  nicht  erhoben
werden.

J0)  Die  Abgaben  von  Bier)  Branntwein  und  Aepfelwein  werden  bis  zum
31.  März  1915  forterhoben.

S.  8.

Die  Frankfurter  Bestimmungen  über  die  st
am  1.  April  1900  in  Kraft;  bis  dahin  gelten  folgende  Vorschriften:  6

1)  Die  Veranlagung  erfolgt  während  dieses  Zeitraums  unter  Zugrundelegung
  des  Staatssteuertarifs  beziehungsweise  der  im  F.  38  des  Kommunalabgabengesetzes
  vom  14.  Juli  1893  festgestellten  Steuersätze  hinsichtlich
  der  Einkommensklassen  von  420  bis  900  Mark.

2)  Der  Zuschlag  zu  den  vorerwähnten  Steuersätzen  ist  während  dieses
Zeitraums  in  solcher  Höhe  zu  bemessen,  daß  von  dem  jetzigen  Gemeindebezirk
  Bockenheim  an  (  steuer  5“  der  Betrag
von  130  000  Mark  abzüglich  des  Ertrages  der  nach  §F.  5  in  Bockenheim
  einzuführenden  Miethssteuer  einschließlich  des  Laternengeldes  aufgebracht
  wird.

Die  Summe  von  130  000  Mark  verringert  sich  ferner  um  diejenigen
Einkommensteuerbeträge,  welche  für  das  Jahr  vom  1.  April  1895/96  der  Stadt
Frankfurt  dadurch  zufließen,  daß  in  Folge  der  Eingemeindung  erstens  das  aus
dem  jetzigen  Gemeindebezirk  Bockenheim  Frankfurter  Steuerpflichtigen  erwachsende
Einkommen  bei  Veranlagung  derselben  in  Frankfurt  nicht  mehr  frei  zu  lassen  ist,
oder  zweitens  die  Gemeinde  Bockenheim  als  zweite  Wohnsitzgemeinde  der  Stadt
Frankfurt  gegenüber  nicht  mehr  betrachtet  werden  kann.

(Nr.  9724.)

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