Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Dagegen  sind  neben  den  Auslagen  (8  15)  noch  besonders  in  Ansatz  zu
bringen  die  Gebühren

1.  für,  wenn  auch  nur  protokollarisch  bewirkte,  Aufnahme  des  zu  bestätigenden
  Vertrags  seitens  des  Gerichts  nach  §  54;

2.  für  Anerkennung  des  Vertrags  oder  sonstigen  Rechtsgeschäfts  vor
einem  anderen  hierländischen  Gerichte  nach  §  47  Ziffer  1  u.  flg.;

3.  für  die  Einzeichnung  einer  vorbehaltenen  Hypothek  oder  anderer
vorbehaltener  Rechte  zu  Gunsten  eines  der  vertragschließenden  Theile
selbst  oder  zu  Gunsten  von  Vorfahren,  Abkömmlingen,  leiblichen  Geschwistern
oder  deren  Abkömmlingen,  oder  Ehegatten,  welchen  Falles  die  Uebereignungsgebühr
  um  5  Pfennig  von  je  100  /7  (629)  derjenigen  Summe,  wofür  der
Vorbehalt  geschieht,  oder  des  Werthes  des  vorbehaltenen  Rechtes  sich  erhöht,
mindestens  aber  50  Pfennig  zu  berechnen  sind;

Anmerkung:

Wird  die  Einzeichnung  des  Vorbehalts  erst  nach  Ausfertigung  der  Uebereignungsurkunde
und  nach  erfolgter  Ab=  und  Zuschrift  im  Kataster  beantragt  und  bewirkt,  so  ist  die  Gebühr  lediglich
nach  §§  56,  57,  58  und  63  zu  bemessen.  Dagegen  greift,  des  unterbliebenen  Antrags  ungeachtet,
die  Gebühr  unter  Ziffer  3  dann  Platz,  wenn  der  Richter  verpflichtet  war,  das  vor  der  Unterpfandsbehörde
  bestellte  Recht  von  Amts  wegen  vorzumerken  (8§  295,  296  des  Gesetzes  über  das  Recht
an  Faustpfändern  und  Hypotheken  vom  6.  Mai  1839).

Nicht  nach  Ziffer  3,  sondern  nach  §§  56,  57,  58  und  63  ist  die  Gebühr  zu  berechnen,  wenn
die  Einzeichnung  des  Vorbehalts  nicht  zu  Gunsten  von  Vorfahren,  Abkömmlingen,  leiblichen
Geschwistern  oder  deren  Abkömmlingen,  Ehegatten,  oder  zu  Gunsten  der  Personen  erfolgt,  welche
den  Vertrag  abgeschlossen  haben,  bei  dessen  gerichtlicher  Verlautbarung  der  Vorbehalt  gestellt  wird.
Die  ermäßigte  Gebühr  kommt  also  beispielsweise  nicht  zur  Berechnung,  wenn  der  Vorbehalt  zu
Gunsten  eines  (nicht  in  einem  der  vorbezeichneten  Verwandtschaftsverhältnisse  stehenden)  Dritten
gestellt  wird,  welcher  dem  Grundstückskäufer  das  Kaufgeld  geliehen  hat  oder  welchem  vom  Verkäufer
die  Kaufgelder-Forderung  abgetreten  worden  ist.

4.  für  die  Uebertragung  früherer,  auf  den  neuen  Erwerber  übergehender
  Hypotheken  und  vorgemerkter  Rechte,  welchen  Falles  die  Uebereignungsgebühr
  um  5  Pfennig  von  je  100  #  (§  29)  des  Betrags  der  Hypothekenschuld
  und  der  vorgemerkten  Rechte,  mindestens  aber  um  50  Pfennig  sich
erhöht.

Dieser  Ansatz  tritt  auch  im  Falle  der  Bestellung  einer  Zubehörung
(5G  48  Anmerkung  1)  ein,  im  Falle  Hypotheken  auf  der  Hauptsache  oder  auf
der  Zubehörung  ruhen,  welche  auf  die  eine  oder  auf  die  andere  erstreckt
werden.