Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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angeht, bei ihren Akten zu behalten. Nur die erste Behörde hat, und zwar 
vollständig, die Kosten zu berechnen. 
853. 
Handelsgesellschaften (offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Kom— 
manditgesellschaften auf Aktien, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung), ingleichen Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, auf deren Firma 
unbewegliches Eigenthum gerichtlich übereignet ist oder wird, haben alle 30 Jahre 
von der letzten Uebereignung ab, vorbehältlich der Gebühr für die gerichtliche 
Uebereignung (§ 48), als Gebührenersatz die Hälfte der in § 48 bestimmten 
Gebühr nach Verhältniß des jeweiligen Werthes des Gegenstandes (§ 28) zu 
entrichten. 
Eisenbahnen sind von der Entrichtung befreit. 
Die Entrichtung wird, wenn die Uebereignung auf die Firma vor dem 
1. Januar 1866 erfolgt ist, zum ersten Male am 1. Jannar 1896, in allen 
anderen Fällen zum ersten Male 30 Jahre nach erfolgter gerichtlicher Ueber- 
eignung und sodann weiter von 30 zu 30 Jahren fällig. 
2. Verträge und Urkunden anderer Art, deren Verlantbarung und Bestätigung. 
§54. 
Protokolle über Aufnahme von Verträgen (z. B. Kauf-, Tausch- 
oder Alimentationsverträgen, Erbverträgen, Eheberedungen, Wahlkindschafts- 
oder Einkindschaftsverträgen, Pacht= oder Miethuertrigen u. s. w.), soweit für 
sie nicht besondere Ansätze bestehern .. 1AM bis 50 .Æ. 
Anmerkungen: 
1. Für die Aufnahme des Erbvertheilungsvertrags (Erbausei trags) bei 
gerichtlicher Ordnung eines Nachlasses kommt die vorstehend bestimmte haer d zum Ansatz. 
2. Wird über den errichteten Vertrag die Ausfertigung einer besonderen Urkunde verlangt, 
so ist für diese die für Ausfertigungen bestimmte Gebühr (8 47 Ziffer 2) noch besonders in Ansatz 
zu bringen. 
2. Gerichtliche Bestätigung von Verträgen und Urkunden, soweit für 
sie nicht besondere Ansätze bestehen .3 # bis 50 +0F. 
Anmerkung: 
Diesem Ansatz unterliegen auch Ernährungsverträge nach dem Gesetz vom 26. April 1833. 
Ist aber die Behörde, welche den Ernährungsvertrag bestätigt, dieselbe, welche die Uebereignungs- 
urkunden über die abzugebenden Grundstücke allein, oder im Falle des § 52 die Haupturkunde aus- 
fertigt, so ist neben der Uebereignungsgebühr die vorstehende Gebühr für Bestätigung des Ernährungs- 
vertrages nur zu einem Dritttheil zu berechnen. 
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