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Anmerkung:
In Betreff der in Ausatz kommenden Gebühren, wenn Beschränkungen der Verfügungs-
befugniß von Mitgliedern einer Handelsgesellschaft in das zypothelenbuch einzutragen oder in
diesem zu löschen sind, siehe § 58 Ziffer 3 und § 61 Ziffer 3
II. Nachstehende besondere Gerichtsverhandlungen:
1. Entschließung wegen Berufung oder Ermächtigung zur Berufung einer
Generalversammlung oder zur Ankündigung des Gegenstandes einer solchen in
den Fällen der Artikel 188 Absatz 2, 210 a Absatz 1, 237 Absatz 3 des
Handelsgesetzbuchs J—z10 /“ bis 50 4#;
2. Leitung einer Ceneralversammlung der Aktionäre einer Aktiengesellschaft
im Falle des Artikel 210 a des Handelsgesetzbuchs, wenn die Verhandlung
innerhalb zwei Stunden beendet istt. 30
bei längerer Dauer für jede angefangene Stunde noch. 10—4
3. Protokollführung in der Generalversammlung einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien oder einer Aktiengesellschaft, sowie in der Versammlung der Gesell-
schafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch einen dazu abgeordneten
Gerichtsbeamten, wenn die Verhandlung innerhalb zwei Stunden beendet ist 15,
bei längerer Dauer für jede angefangene Stunde noh 3.
Anumerkung:
Diese Gebühr kommt neben der unter Ziffer 2 geordneten Gebühr nicht zur Erhebung.
4. Ernennung von Revisoren im Falle des Artikel 222 a des Handels-
gesetzbuchs, Ernennung, Beiordnung oder Abberufung von Liquidatoren in den
Fällen der Artikel 133, 134, 172, 206, 244 des Handelsgesetzbuchs und des
§ 66 des Reichsgesetzes vom 20. April 1892, Bestellung von Bevollmächtigten
zur Prozeßführung in den Fällen der Artikel 195, 223 des Handelsgesetzbuchs
10 — bis 15 ;
5. Entschließung wegen Mittheilung einer Bilanz oder Vorlegung von
Handelsbüchern und Papieren nach Artikel 160, 253 des Handelsgesetzbuchs
5./ bis 30 ;
6. Entschließung wegen Anordnung des Verkaufs eines Faustpfands, von
Kommissions= oder Frachtgut, wegen der Niederlegung von Handels= oder
Frachtgut nach Artikel 310, 323, 375, 407, 409 des Handelsgesetzbuchs
5 — bis 20.
7. Ernennung eines Sachverständigen in den Fällen der Artikel 348,
407, Ermächtigung zur Einsicht von Handelsbüchern nach Artikel 246 Absatz 2