Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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5. Letztwillige Verfügungen; Todeserklärung Verschollener. 
A. Letztwillige Verfügungen. 
868. 
1. Protokolle über Aufnahme und Hinterlegung, einschließlich des 
Hinterlegungsscheines, 
a) einer letztwilligen Verfügung... 34 bis 30 -, 
b) eines Nachtrags dan 2 „ „ 15 „ 
2. Protokolle über blose Hinterlegu ng einer letztwilligen Verfügung 
oder eines Nachtrages zu einer solchen, einschließlich des Hinterlegungsscheines 
2•M bis 15 .#. 
3. Protokolle über Zurücknahme einer letztwilligen Verfücun oder 
eines Nachtrages zu einer solchen 2.MA bis 10 J7. 
4. Protokolle über Eröffnung einer solchen Verfügung 2 „ „ 15 „ 
Anmerkungen: 
1. In den vorstehenden Gebührensätzen ist nach § 78 Ziffer I. 2 die Gebühr für die Hinter- 
legung und Herausnahme inbegriffen. 
2. Wird nach einmal geschehener Eröffnung der letztwilligen Verfügung dieselbe später anderen, 
im Eröffnungstermine nicht erschienenen Betheiligten eröffnet, so ist hierfür die Gebühr nach 
§ 47 zu berechnen. 
3. Wird eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung nach ihrer erstmaligen Eröffnung wieder 
hinterlegt und später von neuem eröffnet, so greist dann der Ansatz in Ziffer 4 nochmals Platz. 
4. Wenn neben der letztwilligen Verfügung gleichzeitig Nachträge zu derselben, neben dem 
Testamente gleichzeitig Kodizille zurückgegeben oder eröffnet werden, so steigt der Protokollansatz 
deshalb nicht. 
5. Wenn auf Antrag des Hinterlegers einer letztwilligen Verfügung die- 
selbe dem Depositum entnommen und dem Hinterleger zur Einsichtnahme vor- 
gelegt oder vorgelesen, dann aber wieder zum Depositum gebracht id, ein- 
schließlich der Entsiegelung und Wiederversiegelllg — 5 
B. Todeserklärung Verschollener. 
In einem Verfahren nach dem Gesetz vom 1. März 1839 werden zwei 
Zehntel der Gebühr des § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes) berechnet 
1. für die Thätigkeit bis zum Erlaß der Ladungen zum Anmeldungs- 
termin einschließlich (§§ 18, 19 des Gesetzes vom 1. März 1839), 
2 für die Verhandlung im Anmeldungstermine (8 22 desselben Gesetzes), 
) Am Schuusse des Gesetzes abgedruckt.
	        
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