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diener oder Hilfsarbeiter schulden, deren Besoldungen oder sonstige Dienst-
bezüge aus solchen Kassen gezahlt werden, durch Abzüge aus diesen Bezügen
beizubringen und an die beantragende Kostenhebestelle abzuliefern.
8 10.
Zu 8 152a des Gesetzes.
Auf die Gebühren der Kostenbuchführer dürfen, falls dieselben mit einer
Anschlagssumme auf die Besoldung aufgerechnet sind, Abschlagszahlungen je
bis zur Höhe des Aufrechnungsbetrages nach den für die Zahlung der Be—
soldung bestehenden Vorschriften vom Bezirks-Rechnungsamte geleistet werden,
jedoch nur gegen Quittungen, in welchen der Vorbehalt nachträglicher Aus-
gleichung nach Maßgabe des von den neu in Soll-Einnahme gestellten Ge-
bühren sich berechnenden einprozentigen Betrages anerkannt wird, und mit der
Beschränkung, daß im letzten Jahresviertel niemals mehr, als hiernach sich
berechnet, an Buchführer-Gebühr für das ganze Rechnungsjahr bezüglich (bei
Beamtenwechsel im Laufe des Jahres) für den betreffenden Jahrestheil zur
Erfüllung gezahlt werden darf.
Weimar, am 11. Mai 1894.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
v. Groß.
Ministerial-Bekanntmachungen.
152!) I. Daß von der Direktion der Aachen-Leipziger Versicherungs-Aktien-
Gesellschaft in Aachen an Stelle des Kaufmanns Hugo Oberländer zu Weimar,
bisherigen Hauptagenten derselben, Franz Roß bach daselbst zum Hauptagenten
für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die
Ministerial-Bekanntmachung vom 22. Januar 1891 (Regierungs-Blatt Seite 9)
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 10. Mai 1894.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements Cheft:
Krause.