Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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diener oder Hilfsarbeiter schulden, deren Besoldungen oder sonstige Dienst- 
bezüge aus solchen Kassen gezahlt werden, durch Abzüge aus diesen Bezügen 
beizubringen und an die beantragende Kostenhebestelle abzuliefern. 
8 10. 
Zu 8 152a des Gesetzes. 
Auf die Gebühren der Kostenbuchführer dürfen, falls dieselben mit einer 
Anschlagssumme auf die Besoldung aufgerechnet sind, Abschlagszahlungen je 
bis zur Höhe des Aufrechnungsbetrages nach den für die Zahlung der Be— 
soldung bestehenden Vorschriften vom Bezirks-Rechnungsamte geleistet werden, 
jedoch nur gegen Quittungen, in welchen der Vorbehalt nachträglicher Aus- 
gleichung nach Maßgabe des von den neu in Soll-Einnahme gestellten Ge- 
bühren sich berechnenden einprozentigen Betrages anerkannt wird, und mit der 
Beschränkung, daß im letzten Jahresviertel niemals mehr, als hiernach sich 
berechnet, an Buchführer-Gebühr für das ganze Rechnungsjahr bezüglich (bei 
Beamtenwechsel im Laufe des Jahres) für den betreffenden Jahrestheil zur 
Erfüllung gezahlt werden darf. 
Weimar, am 11. Mai 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
152!) I. Daß von der Direktion der Aachen-Leipziger Versicherungs-Aktien- 
Gesellschaft in Aachen an Stelle des Kaufmanns Hugo Oberländer zu Weimar, 
bisherigen Hauptagenten derselben, Franz Roß bach daselbst zum Hauptagenten 
für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die 
Ministerial-Bekanntmachung vom 22. Januar 1891 (Regierungs-Blatt Seite 9) 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 10. Mai 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements Cheft: 
Krause.
	        
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