Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Dem Großherzoglichen Bezirksdirektor und weiter dem Großherzoglichen Staats-Ministerium 
steht das Recht der Oberaussicht über dieselbe zu. Der Erstere hat insbesondere darüber zu wachen, 
daß die Anstalt den Satzungen und den zu deren Ausführung erlassenen Normativ-Bestimmungen 
gemäß verwaltet wird und ist zu diesem Zweck berechtigt, nicht nur selbst jederzeit Einsicht von dem 
gesammten Geschäftsbetriebe der Anstalt zu nehmen, sondern auch auf Kosten der letzteren Sach- 
verständige zur Untersuchung der Geschäftsverwaltung an Ort und Stelle abzuordnen und die etwa 
gefundenen Mißstände abzustellen. 82 
Sie hat den Zweck, allen Personen, die sich dieser nützlichen Anstalt bedienen wollen, Ge- 
legenheit zur sichern verzinslichen Anlegung von Ersparnissen verschiedener Größe und zur Er- 
langung von Darlehen zu geben. 
83. 
Alle Verbindlichkeiten der Sparkasse bilden eine städtische Schuld der Gemeinde Ostheim und 
werden von letzterer erfüllt, soweit das eigene Vermögen der Sparkasse nicht hinreicht. 
Von dem erwachsenden Gewinn werden zunächst die laufenden Verwaltungskosten bestritten, 
der verbleibende Ueberschuß aber zur Bildung eines Reservefonds verwendet. 
Der anzusammelnde Reservefonds bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen. Derselbe 
wird zwar mit der Sparkasse verwaltet, jedoch von der letzteren getrennt und in einem besonderen 
Anhang zur Sparkasserechnung verrechnet. Die diesem Reservesonds zugewiesenen Kapitalien 
müssen stets zinsbar angelegt sein und soll der Zinsertrag alljährlich dem werbenden Kapitale 
hinzugefügt werden, auch wenn der Reservefonds die statutenmäßige Höhe bereits erreicht hat. 
Sobald der Reservefonds über zehn Prozent der Einlagen sich erhebt, fällt der übersteigende 
Betrag der Kämmereikasse von Ostheim zu. 
Beträgt der Reservefonds über fünf Prozent, aber unter zehn Prozent der Einlagen, so 
kann die Hälfte des jährlichen Reingewinns aus dem Sparkassegeschäft der Gemeinde Ostheim 
überwiesen werden, während die andere Hälfte dem Reservesonds verbleibt. 
Wenn die Sparkasse zu Ostheim jemals eingehen sollte, fällt der Reservesonds der politischen 
Gemeinde Ostheim zu. 
Der nach Abzug aller Verwaltungskosten und etwaiger Verluste verbleibende alljährliche Rein- 
gewinn wird, soweit derselbe nicht zur Ergänzung des Reservefonds auf die satzungsgemäße Höhe 
zu verwenden ist, der Kämmereikasse von Ostheim überwiesen. 
84. 
Ueber die Einlagen wird jedem Einleger ein mit dem Stempel der Sparkasse versehenes 
Sparkassebuch ausgefertigt, in welches der Vor- und Zuname und der Wohnort des Einlegers 
genau einzutragen ist. 
Das Buch ist von einem Mitgliede des Verwaltungsausschusses (§ 20), dem Kassirer und 
dem Gegenbuchführer zu unterschreiben und es sind demselben gegenwärtige Satzungen im Auszuge 
beizufügen. 
Für das Sparkassebuch sind alsbald bei der ersten Einlage zwanzig Pfennig zu bezahlen.
	        
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