Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Jede in der letzteren Weise durch die Zeitung bewirkte Kündigung muß die Angabe des 
Namens, auf welchem das Konto steht, des Bandes und des Blattes des Sparkasse-Hauptbuches, 
in und auf welchem die Einlage eingetragen ist, der auf dem Einlagebuch bemerkten Buchstaben 
und Nummer, sowie die Angabe des nach Ablauf der Kündigungsfrist zurückzuzahlenden Betrags 
an Kapital und Zinsen enthalten. 
Diese Bekanntmachung ist zwei Mal, je nach Ablauf eines Monats, zu wiederholen. Die 
Kündigungsfrist läuft, wenn die Kündigung in das Einlagebuch eingeschrieben wird, vom Tage 
dieser Einschreibung, wenn sie aber durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt wird, vom Tage der 
Ausgabe des die Kündigung enthaltenden Blattes an. 
Mit dem Ablauf der Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten Einlage nebst 
Zinsen auf. 
Um sich ganz vom Schuldverhältnisse zu befreien, bleibt der Sparkasse unbenommen, Kapital 
und Zinsen nach Ablauf der Kündigungsfrist beim Großherzoglich Sächsischen Amtsgericht Ostheim 
zu hinterlegen und es sind die dadurch erwachsenden Kosten von dem hinterlegten Betrage zu 
kürzen. 
* 12. 
Die von der Sparkasse ausgeliehenen Darlehen darf die Sparkasse ohne Angabe eines 
Grundes, soweit nicht im einzelnen Falle etwas Anderes bestimmt ist, und zwar diejenigen 
a) gegen Hypothek nach vorhergegangener dreimonatlicher Kündigung, 
b) die gegen Haudschein nach vorhergegangener einmonatlicher Kündigung 
zurücksordern. 
Bei drohendem Verluste ist sie an Kündigungsfristen nicht gebunden. 
13. 
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapitalisirten Zinsen 
gelten solgende Bestimmungen: 
a) Wenn zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage zehn Jahre lang weder neue 
Einlagen auf dasselbe Einlagebuch hinzugezahlt, noch auch in diesem Zeitraume ein Theil 
der schon gemachten Einlagen zurückgenommen, noch Zinsen der Einlagen auch nur 
einmal erhoben, oder auf Verlangen im Sparkassebuch zugeschrieben worden sind, so 
hört mit dem ersten Tage des auf diesen zehnjährigen Zeitraum folgenden Monats die 
Verzinsung des auf ein solches Einlagebuch in Anspruch zu nehmenden Guthabens ohne 
Weiteres auf. 
b) Werden dann auf ein solches Einlagebuch, bei welchem nach der Bestimmung unter a 
die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte an weitere zwanzig Jahre hindurch 
weder eine neue Einlage an die Sparkasse eingezahlt, noch die Einlage ganz oder theil- 
weise zurückgefordert, noch Zinsen davon erhoben, so hat der Verwaltungsausschuß eine 
öffentliche Aufforderung in der Weimarischen Zeitung und in einem hier gelesenen 
Blatte an den Inhaber des Buches zu erlassen, innerhalb drei Monaten die Einlagen 
nebst Zinsen zurückzuziehen.
	        
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