Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Nach dem Ablauf dieser Frist fällt ein solches Einlagebuch mit dem Kapital und 
Zinsen der Sparkasse eigenthümlich zu und der frühere Besitzer, sowie der Inhaber des 
Buches verliert alle Rechte daran. 
Meldet sich aber der Inhaber vor Ablauf der Frist, so werden jedenfalls die 
Kosten der obenerwähnten Bekanntmachung vom Betrage des Einlagebuchs abgezogen. 
) Ist nach der Bestimmung unter a die Verzinsung eines Guthabens eingestellt, aber in 
dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeitraum von einem Inhaber des Einlagebuchs 
irgend eine Zahlung darauf erhoben oder abgeschrieben, oder eine neue Einlage darauf 
gezahlt und in dasselbe Buch eingetragen worden, so wird dadurch die nach der Bestim- 
mung unter b bedungene Verjährung unterbrochen und es beginnt dann die Verzinsung 
des verbleibenden Guthabens von Neuem mit dem ersten Tage des auf eine solche 
Zurücknahme oder neue Einlage folgenden Monats. Zugleich fängt aber auch von der 
Zeit der erhobenen Zahlung oder der bewirkten Einlage die unter a und b vertrags- 
mäßig bestimmte Verjährungsfrist in gleicher Weise wieder zu laufen an. Dasselbe tritt 
dann weiter auch in den folgenden Fällen gleichmäßig ein. 
814. 
Die Ausleihung von Sparkassegeldern darf in der Regel nur gegen hypothekarische Sicherheit 
erfolgen. Die hypothekarische Anlage gilt dann als sicher, wenn durch die Hypothek mit Hinzu- 
rechnung der etwa vorgehenden Hypotheken ein Feld= oder Wiesengrundstück nicht über drei Fünftel, 
ein Grundstück anderer Art nicht über die Hälfte des Schätzungswerthes beschwert wird. 
Brandgut ist dabei stets nur mit dem Betrage in Anschlag zu bringen, mit welchem es in 
der inländischen oder einer andern staatlichen Brandversicherungsanstalt versichert ist, insoweit die 
Versicherungssumme den gegenwärtigen Schätzungswerth nicht übersteigt. 
Die Anlegung von Sparkassegeldern ist ferner zulässig: 
1. an politische, Kirchen= und Schul-Gemeinden des Großherzogthums, auf Schuldverschreibungen, 
welche von den gesetzlichen Vertretern derselben ausgestellt und mit der Genehmigung der 
zuständigen vorgesetzten Behörde versehen sind; 
auf Handscheine gegen Hinterlegung 
a) von gesetzmäßig ausgestellten Schuldverschreibungen der Hauptstaatskasse oder der Landes- 
kreditkasse des Großherzogthums; 
b) von gesetzmäßig ausgestellten Schuldverschreibungen des deutschen Reichs oder eines 
deutschen Bundesstaats; 
) von Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem deutschen Reiche oder von einem 
deutschen Bundesstaate ohne Zeitbeschränkung gesetzlich gewährleistet ist; 
ch) von Königlich Preußischen und Königlich Sächsischen Rentenbriefen; 
e) von Pfandbriefen der im Königreich Preußen oder im Königreich Sachsen mit staatlicher 
Genehmigung bestehenden Landschaften oder landschaftlichen Kreditvereine; 
— die unter b bis c genannten Werthpapiere jedoch nur in der Beschränkung, daß 
sie an einer der drei Börsen zu Berlin, Frankfurt a. M. oder Leipzig notirt sein 
müssen und zu höchstens achtzig Prozent des Tageskurses beliehen werden. 
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