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26 Nachtrag zu dem Ausführungs-Gesetz vom 20. März 1879 zu dem Deutschen Gerichts-
verfassungs-Gesetz vom 27. Jannar 1877; vom 7. März 1894.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
20. 2c.
verordnen nachträglich zu dem Ausführungs-Gesetz vom 20. März 1879 zu dem
Deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetz vom 27. Jannar 1877 unter Zustimmung
des getreuen Landtags, was folgt:
Der § 14 Absatz 1 wird durch nachstehende Bestimmung ersetzt:
Bei den Amtsgerichten ist der Verschluß der Depositen einem Amtsrichter
und einem zweiten Beamten, der mit der Führung des Depositenbuchs be-
auftragt wird, als gemeinschaftliche Obliegenheit zu übertragen; dem Staats-
ministerium bleibt jedoch vorbehalten, den Verschluß der Depositen zwei nicht
richterlichen Beamten als gemeinschaftliche Obliegenheit zu übertragen.
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag Höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 7. März 1894.
Carl Alexander.
v. Groß. v. Borberg. Rothe.
(27]) Das 7. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter
Nr. 2146 Gesetz, betr. die Ausführung des internationalen Vertrages vom
tu eeo. zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter
den Nordseefischern auf hoher See; unter
„ 2147 Bekanntmachung, betr. den Antheil der Reichsbank an dem Ge-
sammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs.