Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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3. Werden nach den Vorschriften unter Ziffer 1 Tagegelder, Nachtgelder 
und Reisekostenvergütungen gewährt, so findet, soweit nicht unter 
Ziffer 2 etwas Anderes geordnet ist, eine weitere Vergütung an den 
Zeugen oder Sachverständigen nicht statt. 
4. Im Uebrigen finden auf die Gebühren der öffentlichen Beamten als 
Zeugen und Sachverständige die Vorschriften des § 136 dieses Gesetzes 
Anwendung. 
8 16. 
Zu § 25 wird in Absatz 4 nach den Worten: „wenn deren Zahlung“ 
eingeschaltet: 
der Großherzoglichen Familie, dem Großherzoglichen Kronfiskus, 
§ 17. 
Im § 28, zweiter Satz, werden die Worte: 
„Verweigern sie die Werthangabe“ 
ersetzt durch die Worte: 
Erfolgt die Werthangabe nicht 
§ 18. 
Zu § 29. 
Aus § 29 werden in Wegfall gebracht die Worte: 
„Meter“ (zweimal), 
„oder nach Kilometern des Wegs“ und 
„jedes angefangene Kilometer" 
– 19. 
In § 30 werden die Worte: 
„aller dabei in Betracht kommenden Verhältnisse, insbesondere" 
gestrichen. 
8 20. 
Zu § 31. 
Der letzte Absatz lautet: 
Diese Bestimmungen finden auf §§ 125, 129, 130 und 152 keine 
Anwendung.
	        
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