Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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8. über 5000 A bis 7000 4: 7.6 3 
9., 7000 „ „ 10000 „ 8 „ —, 
10. „ 10 000 „ „ 150000 „ 9 —, 
11. , 15000 „ „ 20000 „ 10 „ —, 
12. , 20 000 „ „ 25000 „ 11 „,„ —, 
13. , 25000 „ „ 30 000 „ 12 „ —, 
14. „ 30000 „„ 35000 „ 13 „ — „ 
15. , 35 000 „„ 40 000 „ 14 „ —, 
16. , 40 000 „ 50000 „ 16 „ —, 
17. „ 50 000 „ „ 60 000 „ 18 „ — ,„ 
18. „ 60 0O000 :::„ „ 20 „ —„ 
§ 39. 
Zu 8 55. 
A. Hinter den Anmerkungen zu Ziffer 1 wird weiter eingeschoben als 
neuer Absatz: 
3. Für Wiederinkurssetzung eines Werthpapiers eine Bauschgebühr von 
50 % bis 2.7.. (S. jedoch § 12 Ziffer 15.) Bestellgebühr und Schreib- 
gebühr wird daneben nicht erhoben. 
B. Ziffer 4 (früher Ziffer 2) lautet: 
4. Bescheinigung der Uebereinstimmung einer Abschrift mit der Urschrift 
neben der Auslage für die Abschrift 
für jede Seiie — 6 53 
mindestens aber — , 30 „ 
8 40. 
Zu § 56. 
A. In der zweiten Zeile (unter Ziffer 1) werden die Worte: 
„bei einem Kapitalbetrage“ durch die Worte: 
„bei einem Betrage“ 
ersetzt. 
B. Hinter Ziffer 22 tritt als neuer Absatz: 
Wird neben dem Hauptbetrage ein in Zahlen ausgedrückter Betrag 
für Nebenforderungen (Zinsen, Kosten, Vertragsstrafen u. s. w.) ein- 
getragen, so ist die Gebühr von der Gesammtsumme zu berechnen.
	        
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